BFH, Urteil vom 25.09.2014 – IV R 44/11
Aus dem Leitsatz
Gewinne aus Entschädigungen, die für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch höhere Gewalt geleistet werden, sind als Sondergewinne gemäß § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG in den Durchschnittssatzgewinn gemäß § 13a Abs. 3 EStG einzubeziehen .
Leitsatz
Gewinne aus Entschädigungen, die für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch höhere Gewalt geleistet werden, sind als Sondergewinne gemäß § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG in den Durchschnittssatzgewinn gemäß § 13a Abs. 3 EStG einzubeziehen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 7. Oktober 2010, Az: 15 K 3677/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStGGewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- § 13a Abs. 3 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 13a Abs. 4 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- § 13a Abs. 5 EStGErmittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
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