BFH, Urteil vom 01.09.2022 – IV R 25/19
Aus dem Leitsatz
1. Ein zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Substanzverringerung berechtigender Anschaffungsvorgang liegt auch dann vor, wenn eine Personengesellschaft einen Bodenschatz entgeltlich von ihrem Gesellschafter erwirbt und das Veräußerungsgeschäft einem Fremdvergleich standhält (Bestätigung des BFH-Urteils vom 04.02.2016 - IV R 46/12, BFHE 253, 95, BStBl II…
Leitsatz
- Ein zur Inanspruchnahme von Absetzungen für Substanzverringerung berechtigender Anschaffungsvorgang liegt auch dann vor, wenn eine Personengesellschaft einen Bodenschatz entgeltlich von ihrem Gesellschafter erwirbt und das Veräußerungsgeschäft einem Fremdvergleich standhält (Bestätigung des BFH-Urteils vom 04.02.2016 - IV R 46/12, BFHE 253, 95, BStBl II 2016, 607).
- Ein entsprechender Anschaffungsvorgang ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die getroffenen Vereinbarungen zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung und zum Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten nicht beachtet werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.07.2019 - 12 K 1055/19 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 23. Juli 2019, Az: 12 K 1055/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 2 GewStGSteuergegenstand
- § 6 GewStGBesteuerungsgrundlage
- § 7 GewStGGewerbeertrag
- § 14 GewStGFestsetzung des Steuermessbetrags
- § 35b GewStGÄnderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
- § 7 Abs. 6 EStGAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- § 11d Abs. 2 EStDVAbsetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 2 GewStG
- BFH X R 8/23 vom 28.01.2026amtlichVereinigung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs1. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder…
- BFH III R 38/22 vom 11.12.2025amtlichKein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. 2.…
- BFH I R 37/22 vom 05.11.2025amtlichErtragsteuerrechtliche Organschaft - Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes bezieht sich nicht nur auf…
- BFH I R 20/22 vom 16.07.2025amtlichVerlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten im In- und Ausland1. Die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 9 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der…
- BFH V R 33/23 vom 15.05.2025amtlichKeine Gewerbesteuerfreiheit für selbständig, an einer Einrichtung unterrichtende LehrerEine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende…
- BFH XI R 2/23 vom 19.03.2025amtlichZur Verlustnutzung nach Beendigung einer zweigliedrigen KG durch Anwachsung auf eine GmbH1. Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Wann färbt eine gewerbliche Tätigkeit auf eine freiberufliche Personengesellschaft ab, und wie lässt sich das vermeiden?
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: eigene gewerbliche Tätigkeit (Alt. 1) oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte (Alt. 2) → insgesamt Gewerbebetrieb, auch bei Verlusten (S. 2).
- Bagatellgrenze bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1): keine Abfärbung, wenn gewerbliche Nettoumsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 € nicht übersteigen (kumulativ; BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
- Bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1) kann die Abfärbung zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG); bei Beteiligungseinkünften (Alt. 2) führt die bloße Umqualifizierung nicht dazu (BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
- Empfehlung: Prüfen Sie die Ausgliederung auf eine personenidentische Schwestergesellschaft, weil § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an die Tätigkeit derselben Personengesellschaft anknüpft; für Einzelunternehmer gilt die Vorschrift nicht.
Typische Nachfrage: Was ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, und wodurch kann sie entprägt werden? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.
- 3Klausurfrage · eigene Seite
Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?
- Ausgangspunkt: Gewinn nach KStG inkl. Wirkungen des § 8b KStG (§ 7 S. 1 GewStG).
- Schachtelbeteiligung von mindestens 15 % zu Beginn des EZ: § 9 Nr. 2a GewStG; die 5 % bleiben im Gewerbeertrag (§ 9 Nr. 2a S. 4 GewStG).
- Unterhalb von 15 %: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG der außer Ansatz gebliebenen Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA nach § 8b Abs. 5 KStG.
- Keine Rückbeziehung bei unterjährigem Erwerb (§ 9 Nr. 2a GewStG, R 9.3 GewStR); Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG und § 8b Abs. 3 KStG iVm § 7 S. 1 GewStG auch gewerbesteuerlich zu 95 % frei.
Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften? - 5Prüferfrage · eigene Seite
Warum gibt es gewerbesteuerliche Hinzurechnungen?
- Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer (R 1.6 Abs. 2 GewStR); Ausgangsgröße ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 S. 1 GewStG).
- § 8 Nr. 1 GewStG rechnet pauschale Anteile von Schuldentgelten und gemieteten Betriebsmitteln hinzu, sodass die Finanzierungsform die Bemessungsgrundlage beeinflusst (BFH, Urteil vom 14.06.2018, III R 35/15).
- Die gesetzlich fingierten Finanzierungsanteile betreffen Schuldentgelte, Mieten und Lizenzen (§ 8 Nr. 1 GewStG; BFH, Urteil vom 14.06.2018, III R 35/15).
- Der Freibetrag von 200.000 € mindert die Summe der Finanzierungsanteile vor Ansatz des Viertels (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Typische Nachfrage: Warum wird bei Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter nur ein Fünftel angesetzt?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche