BFH, Urteil vom 03.09.2019 – IX R 2/19
Aus dem Leitsatz
1. Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind.
Leitsatz
- Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind.
- Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder (ggf. teilweise) Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation sind demgegenüber --als Werbungskosten oder Betriebsausgaben-- sofort abziehbar, da sie weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.09.2018 - 14 K 3011/17 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20.10.2017 aufgehoben. Die Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 03.09.2015 wird auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 9.534,75 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 13. September 2018, Az: 14 K 3011/17 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGVermietung und Verpachtung
- § 39 Abs. 2 Nr. 1 AOZurechnung
- § 255 Abs. 1 S. 1 HGBBewertungsmaßstäbe
- § 255 Abs. 2 S. 1 HGBBewertungsmaßstäbe
- § 127 Abs. 1 BBauG
- § 436 Abs. 1 BGBÖffentliche Lasten von Grundstücken
- § 1 Abs. 1 ErbbauV
- § 12 Abs. 1 ErbbauV
- § 9 Abs. 1 S. 1 EStGWerbungskosten
- § 9 Abs. 1 S. 2 EStGWerbungskosten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- § 246 Abs. 1 S. 2 HGB und § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
- Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten; Verkäufer ist von der Einwirkung wirtschaftlich ausgeschlossen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; AEAO zu § 39)
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