§ 10 KStGNichtabziehbare Aufwendungen
Nichtabziehbar sind auch:
1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. ²§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt,
2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen,
3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie damit zusammenhängende Aufwendungen,
4. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 10 KStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R 10.1 KStRRichtlinieNichtabziehbare Steuern und Nebenleistungen
(1) Zur körperschaftsteuerlichen Behandlung der Umsatzsteuer für Umsätze, die vGA sind, R 8.6. (2) ¹Das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG gilt auch für die auf die dort genannten Steuern entfallenden Nebenleistungen im…
- R 10.2 KStRRichtlinieGeldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile
¹Das steuerrechtliche Abzugsverbot für Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile betrifft in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter…
- R 10.3 KStRRichtlinieVergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung
(1) ¹Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung (Aufsichtsratsvergütungen) sind alle Leistungen, die als Entgelt für die Tätigkeit gewährt werden. ²Hierzu gehören auch Tagegelder, Sitzungsgelder, Reisegelder…
- H 10.1 (Erfüllung von Satzungszwecken) KStHHinweisErfüllung von Satzungszwecken
Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken, die in der Satzung vorgeschrieben sind, sind nichtabziehbar und können auch nicht aufgrund einer „Auflage“ als abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden BMF vom 24.03.2005…
- H 10.1 (Erstattungs-und Nachzahlungszinsen, Aussetzungszinsen) KStHHinweisErstattungs-und Nachzahlungszinsen, Aussetzungszinsen
– BFH vom 16.12.2009 - I R 43/08, BStBl II 2012 S. 688 und BFH vom 15.02.2012 - I B 97/11, BStBl II S. 697 – Billigkeitsregelung BMF vom 16.03.2021 (BStBl I S. 353)
- H 10.1 (Nicht abziehbare steuerliche Nebenleistungen) KStHHinweisNicht abziehbare steuerliche Nebenleistungen
Insbesondere die folgenden Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind nicht abziehbar, soweit sie auf die in § 10 Nr. 2 KStG genannten Steuern entfallen: – Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2c AO), – Verspätungszuschläge (§ 152…
- H 10.1 (Forschungszulage) KStHHinweisForschungszulage
BMF vom 07.02.2023 (BStBl I S. 364)
- H 10.1 (Nichtabziehbare Steuern) KStHHinweisNichtabziehbare Steuern
Zu den Steuern i. S. d. § 10 Nr. 2 KStG gehören auch – die ausländische Quellensteuer (BFH vom 16.05.1990 - I R 80/87, BStBl II S. 920), – die Erbschaftsteuer und die Erbersatzsteuer (BFH vom 14.09.1994 - I R 78/94…
- H 10.1 (Prozesszinsen) KStHHinweisProzesszinsen
Prozesszinsen (§ 236 AO) gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen (BFH vom 18.2.1975, VIII R 104/70, BStBl II S. 568).
- H 10.2 (Nichtabziehbarkeit von Geldbußen) KStHHinweisNichtabziehbarkeit von Geldbußen
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 EStG BFH vom 22.05.2019 – BStBl II S. 663
- H 10.3 (Beamtenrechtliche Ablieferungspflicht einer Aufsichtsratsvergütung) KStHHinweisBeamtenrechtliche Ablieferungspflicht einer Aufsichtsratsvergütung
Der einem Beamten erwachsene tatsächliche Aufwand bemisst sich nicht nach den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Ablieferungspflicht der Vergütung (BFH vom 12.01.1966 - I 185/63, BStBl III S. 206).
- H 10.3 (Doppelfunktion von Vertretern im Aufsichtsrat und Kreditausschuss) KStHHinweisDoppelfunktion von Vertretern im Aufsichtsrat und Kreditausschuss
Gehören dem Kreditausschuss eines Unternehmens neben Vertretern der Darlehensgeber und mittelverwaltender Behörden und neben den Geschäftsführern auch Mitglieder des Aufsichtsrats des Unternehmens an, schließt deren…
- H 10.3 (Finanzierungsberatung einer AG) KStHHinweisFinanzierungsberatung einer AG
Die Finanzierungsberatung einer AG durch eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder ist keine aus dem Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit fallende Sondertätigkeit. Die dafür geleisteten Zahlungen sind als…
- H 10.3 (Geschäftsführeraufgaben) KStHHinweisGeschäftsführeraufgaben
Eine Vergütung, die eine Kapitalgesellschaft einem Mitglied ihres Aufsichtsrats dafür zahlt, dass dieser sich in die Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsführung einschaltet, unterliegt dem hälftigen Abzugsverbot des §…
- H 10.3 (Sachverständige) KStHHinweisSachverständige
Die Vergütungen, die eine Gesellschaft an den vom Aufsichtsrat zur Unterstützung seiner Kontrollfunktion beauftragten Sachverständigen zahlt, unterliegen nicht dem hälftigen Abzugsverbot des § 10 Nummer 4 KStG (BFH vom…
- H 10.3 (Steuerabzug) KStHHinweisSteuerabzug
Übernimmt die beaufsichtigte Körperschaft bei beschränkt Steuerpflichtigen eine nach § 50a Absatz 1 Nummer 4 EStG entstandene Steuer, unterliegt die übernommene Steuer ebenfalls dem Abzugsverbot.
Rechtsprechung des BFH zu § 10 KStG
10 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 16.10.2024, I R 16/20BStBl/amtlich
1. Die von einer AG (als Organgesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sind in vollem Umfang in die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag) einzubeziehen.…
- BFH, Urteil vom 28.09.2022, X R 21/20BStBl/amtlich
1. Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 EStG vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Satz 3 Buchst. b EStG steuerbar, wenn der…
- BFH, Urteil vom 24.10.2018, I R 78/16BStBl/amtlich
Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als vGA zu qualifizieren .
- BFH, Beschluss vom 25.04.2018, IX B 21/18BStBl/amtlich
Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Höhe von Nachzahlungszinsen von einhalb Prozent für jeden vollen Monat jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015…
- BFH, Urteil vom 30.01.2013, I R 54/11BStBl/amtlich
Die Ausbuchung einer nicht bestehenden Körperschaftsteuererstattungsforderung durch Bilanzberichtigung in einem späteren Wirtschaftsjahr ist auch dann durch außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen, wenn die erstmalige Aktivierung in dem früheren…
- BFH, Beschluss vom 15.02.2012, I B 97/11BStBl/amtlich
1. Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. 2. Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog.…
- BFH, Urteil vom 12.10.2011, I R 102/10BStBl/amtlich
Ist einer Stiftung durch Stiftungsgeschäft vorgegeben, ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft zu verwenden, können Zahlungen an diese Körperschaft nicht als Spenden abgezogen werden .
- BFH, Vorlagebeschluss vom 10.08.2011, I R 39/10BStBl/amtlich
Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 3 SolZG 1995 n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG die Bemessungsgrundlage zum…
- BFH, Urteil vom 22.12.2010, I R 110/09BStBl/amtlich
1. Bei der Ermittlung des Einkommens einer partiell steuerpflichtigen Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH sind a) die Kassenleistungen an die begünstigten Arbeitnehmer des Trägerunternehmens abziehbare Betriebsausgaben und b) die geleisteten…
- BFH, Urteil vom 14.07.2010, X R 62/08BStBl/amtlich
Destinatszahlungen, die eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Stiftung im Jahre 2001 ausgeschüttet hat, sind bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatär --unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens-- als sonstige Leistungen zu besteuern .
BMF-Schreiben zu § 10 KStG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche