Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 10.3 (Doppelfunktion von Vertretern im Aufsichtsrat und Kreditausschuss) KStH

Doppelfunktion von Vertretern im Aufsichtsrat und KreditausschussHinweis der Finanzverwaltung zu § 10 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautGehören dem Kreditausschuss eines Unternehmens neben Vertretern der Darlehensgeber und mittelverwaltender Behörden und neben den Geschäftsführern auch Mitglieder des Aufsichtsrats des Unternehmens an, schließt deren Doppelfunktion die volle Abziehbarkeit der ihnen als Mitglieder…

Amtlicher Wortlaut

Gehören dem Kreditausschuss eines Unternehmens neben Vertretern der Darlehensgeber und mittelverwaltender Behörden und neben den Geschäftsführern auch Mitglieder des Aufsichtsrats des Unternehmens an, schließt deren Doppelfunktion die volle Abziehbarkeit der ihnen als Mitglieder des Kreditausschusses gewährten Sitzungsgelder aus (BFH vom 15.11.1978 - I R 65/76, BStBl II 1979 S. 193).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10 KStG – Nichtabziehbare Aufwendungen

Nichtabziehbar sind auch: 1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. ²§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt, 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen, 3. in…

§ 10 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 10 KStG

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