R 10.2 KStR
Aus dem amtlichen Wortlaut¹Das steuerrechtliche Abzugsverbot für Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile betrifft in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder…
Amtlicher Wortlaut
¹Das steuerrechtliche Abzugsverbot für Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile betrifft in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen (R 12.3 EStR). ²Geldstrafen sowie Auflagen oder Weisungen sind nach deutschem Strafrecht gegenüber juristischen Personen nicht zulässig. ³Gegen juristische Personen können jedoch sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, verhängt werden (§ 74e StGB). ⁴In Betracht kommt insbesondere die Einziehung von Gegenständen nach § 74 StGB. ⁵Die mit den Rechtsnachteilen zusammenhängenden Verfahrenskosten, insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten, und Finanzierungskosten unterliegen ebenfalls dem Abzugsverbot, wenn sie nach dem 31. Dezember 2018 entstanden sind (§ 34 Abs. 6c KStG).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 10 KStG – Nichtabziehbare Aufwendungen
Nichtabziehbar sind auch: 1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. ²§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt, 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen, 3. in…
§ 10 KStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10 KStG
- R 10.1 KStR – Nichtabziehbare Steuern und NebenleistungenKStH
- R 10.3 KStR – Vergütungen für die Überwachung der GeschäftsführungKStH
- H 10.1 (Erfüllung von Satzungszwecken) KStH – Erfüllung von SatzungszweckenKStH
- H 10.1 (Erstattungs-und Nachzahlungszinsen, Aussetzungszinsen) KStH – Erstattungs-und Nachzahlungszinsen, AussetzungszinsenKStH
- H 10.1 (Nicht abziehbare steuerliche Nebenleistungen) KStH – Nicht abziehbare steuerliche NebenleistungenKStH
- H 10.1 (Forschungszulage) KStH – ForschungszulageKStH
- H 10.1 (Nichtabziehbare Steuern) KStH – Nichtabziehbare SteuernKStH
- H 10.1 (Prozesszinsen) KStH – ProzesszinsenKStH
- H 10.2 (Nichtabziehbarkeit von Geldbußen) KStH – Nichtabziehbarkeit von GeldbußenKStH
- H 10.3 (Beamtenrechtliche Ablieferungspflicht einer Aufsichtsratsvergütung) KStH – Beamtenrechtliche Ablieferungspflicht einer AufsichtsratsvergütungKStH
- H 10.3 (Doppelfunktion von Vertretern im Aufsichtsrat und Kreditausschuss) KStH – Doppelfunktion von Vertretern im Aufsichtsrat und KreditausschussKStH
- H 10.3 (Finanzierungsberatung einer AG) KStH – Finanzierungsberatung einer AGKStH
- H 10.3 (Geschäftsführeraufgaben) KStH – GeschäftsführeraufgabenKStH
- H 10.3 (Sachverständige) KStH – SachverständigeKStH
- H 10.3 (Steuerabzug) KStH – SteuerabzugKStH
BFH-Rechtsprechung zu § 10 KStG
6 von 10 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 16.10.2024, I R 16/201. Die von einer AG (als Organgesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sind in vollem Umfang in die gewerbesteuerrechtliche…
- BFH, Urteil vom 28.09.2022, X R 21/201. Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 EStG vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Satz…
- BFH, Urteil vom 24.10.2018, I R 78/16Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als vGA zu…
- BFH, Beschluss vom 25.04.2018, IX B 21/18Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Höhe von Nachzahlungszinsen von einhalb Prozent für jeden vollen Monat jedenfalls ab…
- BFH, Urteil vom 30.01.2013, I R 54/11Die Ausbuchung einer nicht bestehenden Körperschaftsteuererstattungsforderung durch Bilanzberichtigung in einem späteren Wirtschaftsjahr ist auch dann durch außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen, wenn die…
- BFH, Beschluss vom 15.02.2012, I B 97/111. Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. 2. Zinsen auf erstattete…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche