R 10.1 KStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) Zur körperschaftsteuerlichen Behandlung der Umsatzsteuer für Umsätze, die vGA sind, R 8.6. (2) ¹Das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG gilt auch für die auf die dort genannten Steuern entfallenden Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO. ²Gleichwohl gehören von der…
Amtlicher Wortlaut
(1) Zur körperschaftsteuerlichen Behandlung der Umsatzsteuer für Umsätze, die vGA sind, R 8.6.
(2) ¹Das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG gilt auch für die auf die dort genannten Steuern entfallenden Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO. ²Gleichwohl gehören von der Körperschaft empfangene Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO zu den steuerpflichtigen Einnahmen. ³Daher sind Erstattungszinsen zu unterscheiden von an den Steuerpflichtigen zurückgezahlten Nachzahlungszinsen, welche erfolgsneutral zu behandeln sind.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 10 KStG – Nichtabziehbare Aufwendungen
Nichtabziehbar sind auch: 1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. ²§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt, 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen, 3. in…
§ 10 KStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10 KStG
- R 10.2 KStR – Geldstrafen und ähnliche RechtsnachteileKStH
- R 10.3 KStR – Vergütungen für die Überwachung der GeschäftsführungKStH
- H 10.1 (Erfüllung von Satzungszwecken) KStH – Erfüllung von SatzungszweckenKStH
- H 10.1 (Erstattungs-und Nachzahlungszinsen, Aussetzungszinsen) KStH – Erstattungs-und Nachzahlungszinsen, AussetzungszinsenKStH
- H 10.1 (Nicht abziehbare steuerliche Nebenleistungen) KStH – Nicht abziehbare steuerliche NebenleistungenKStH
- H 10.1 (Forschungszulage) KStH – ForschungszulageKStH
- H 10.1 (Nichtabziehbare Steuern) KStH – Nichtabziehbare SteuernKStH
- H 10.1 (Prozesszinsen) KStH – ProzesszinsenKStH
- H 10.2 (Nichtabziehbarkeit von Geldbußen) KStH – Nichtabziehbarkeit von GeldbußenKStH
- H 10.3 (Beamtenrechtliche Ablieferungspflicht einer Aufsichtsratsvergütung) KStH – Beamtenrechtliche Ablieferungspflicht einer AufsichtsratsvergütungKStH
- H 10.3 (Doppelfunktion von Vertretern im Aufsichtsrat und Kreditausschuss) KStH – Doppelfunktion von Vertretern im Aufsichtsrat und KreditausschussKStH
- H 10.3 (Finanzierungsberatung einer AG) KStH – Finanzierungsberatung einer AGKStH
- H 10.3 (Geschäftsführeraufgaben) KStH – GeschäftsführeraufgabenKStH
- H 10.3 (Sachverständige) KStH – SachverständigeKStH
- H 10.3 (Steuerabzug) KStH – SteuerabzugKStH
BFH-Rechtsprechung zu § 10 KStG
6 von 10 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 16.10.2024, I R 16/201. Die von einer AG (als Organgesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sind in vollem Umfang in die gewerbesteuerrechtliche…
- BFH, Urteil vom 28.09.2022, X R 21/201. Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 EStG vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Satz…
- BFH, Urteil vom 24.10.2018, I R 78/16Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als vGA zu…
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- BFH, Beschluss vom 15.02.2012, I B 97/111. Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. 2. Zinsen auf erstattete…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche