1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 16.10.2024 – I R 16/20

Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis
ECLI: DE:BFH:2024:U.161024.IR16.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Die von einer AG (als Organgesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sind in vollem Umfang in die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag) einzubeziehen.

Leitsatz

  1. Die von einer AG (als Organgesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sind in vollem Umfang in die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag) einzubeziehen.
  2. Einem Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (ausschließlich) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis steht bereits die Bezugnahme von § 7 des Gewerbesteuergesetzes auf den "Gewinn aus Gewerbebetrieb" entgegen, wodurch für die Ermittlung des Gewerbeertrags an die Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Gewinns angeknüpft wird.
  3. Ein Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG ausschließlich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der AG (mit Wirkung auf den für den Organkreis zusammenzurechnenden Gewerbeertrag) wäre (auch) deshalb nicht möglich, weil es im Organkreis aufgrund der Anwendung von § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf der Grundlage des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG zu einer ertragsteuerlichen Steuerfreistellung kommt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2020 - 6 K 20/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. März 2020, Az: 6 K 20/18

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant bezieht Dividenden aus den USA, von denen dort Quellensteuer einbehalten wurde. Wie wird eine Doppelbesteuerung vermieden?

    • Die Dividenden gehören zu den Kapitalerträgen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert, der Quellenstaat darf nach dem DBA eine begrenzte Quellensteuer erheben.
    • Die abkommensrechtlich zulässige Quellensteuer wird angerechnet; bei Abgeltungsteuer erfolgt die Anrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG je Kapitalertrag, höchstens 25 %.
    • Eine über den Abkommenssatz hinaus einbehaltene Quellensteuer ist nicht anrechenbar, sondern im Quellenstaat zu erstatten.
    • Außerhalb der Abgeltungsteuer gelten § 34c Abs. 1, 6 EStG (Anrechnung mit Höchstbetrag) bzw. § 34c Abs. 2 EStG (Abzug).
    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Dividenden einer GmbH zufließen?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann färbt eine gewerbliche Tätigkeit auf eine freiberufliche Personengesellschaft ab, und wie lässt sich das vermeiden?

    • § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: eigene gewerbliche Tätigkeit (Alt. 1) oder gewerbliche Beteiligungseinkünfte (Alt. 2) → insgesamt Gewerbebetrieb, auch bei Verlusten (S. 2).
    • Bagatellgrenze bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1): keine Abfärbung, wenn gewerbliche Nettoumsätze 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 € nicht übersteigen (kumulativ; BFH, Urteil vom 27.08.2014, VIII R 16/11).
    • Bei eigener gewerblicher Tätigkeit (Alt. 1) kann die Abfärbung zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit führen (§ 2 Abs. 1 S. 2 GewStG); bei Beteiligungseinkünften (Alt. 2) führt die bloße Umqualifizierung nicht dazu (BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 30/16).
    • Empfehlung: Prüfen Sie die Ausgliederung auf eine personenidentische Schwestergesellschaft, weil § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an die Tätigkeit derselben Personengesellschaft anknüpft; für Einzelunternehmer gilt die Vorschrift nicht.
    Typische Nachfrage: Was ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, und wodurch kann sie entprägt werden?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Einkunftsart liegt bei § 17 EStG vor?

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auch bei Privatvermögen) – keine Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG) und keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 EStG.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?

    KSt: 10 % erreicht → − 100.000 € und + 5.000 € (§ 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 5 KStG); im Gewinn nach § 7 GewStG sind also 5.000 € enthalten. GewSt: Die Schachtelgrenze von 15 % (§ 9 Nr. 2a GewStG) ist nicht erreicht. Daher wird nach § 8 Nr. 5 GewStG die außer Ansatz gebliebene Dividende abzüglich der nicht abziehbaren BA (100.000 € − 5.000 € = 95.000 €) hinzugerechnet. Insgesamt sind 100.000 € im Gewerbeertrag enthalten.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?

    Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften?
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