R 10.3 KStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung (Aufsichtsratsvergütungen) sind alle Leistungen, die als Entgelt für die Tätigkeit gewährt werden. ²Hierzu gehören auch Tagegelder, Sitzungsgelder, Reisegelder und sonstige Aufwandsentschädigungen. ³Unter das hälftige…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung (Aufsichtsratsvergütungen) sind alle Leistungen, die als Entgelt für die Tätigkeit gewährt werden. ²Hierzu gehören auch Tagegelder, Sitzungsgelder, Reisegelder und sonstige Aufwandsentschädigungen. ³Unter das hälftige Abzugsverbot des § 10 Nr. 4 KStG fällt jedoch nicht der dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied aus der Wahrnehmung seiner Tätigkeit erwachsene Aufwand, soweit ihm dieser Aufwand gesondert erstattet worden ist.
(2) ¹Unterliegt die Aufsichtsratsvergütung bei der Umsatzsteuer der Regelbesteuerung und nimmt die Körperschaft den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG in Anspruch, ist bei der Ermittlung des Einkommens der Körperschaft die Hälfte des Nettobetrags der Aufsichtsratsvergütung – ohne Umsatzsteuer – nach § 10 Nr. 4 KStG hinzuzurechnen. ²Ist die Körperschaft nicht oder nur verhältnismäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist außerdem die Hälfte der gesamten oder der den Vorsteuerabzug übersteigenden Umsatzsteuer dem Einkommen hinzuzurechnen. ³In den übrigen Fällen ist stets die Hälfte des Gesamtbetrags der Aufsichtsratsvergütung (einschl. Umsatzsteuer) nach § 10 Nr. 4 KStG hinzuzurechnen.
(3) ¹Der Begriff der Überwachung ist weit auszulegen. ²Unter das hälftige Abzugsverbot fällt jede Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds, die innerhalb des möglichen Rahmens seiner Aufgaben liegt.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 10 KStG – Nichtabziehbare Aufwendungen
Nichtabziehbar sind auch: 1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. ²§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt, 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen, 3. in…
§ 10 KStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10 KStG
- R 10.1 KStR – Nichtabziehbare Steuern und NebenleistungenKStH
- R 10.2 KStR – Geldstrafen und ähnliche RechtsnachteileKStH
- H 10.1 (Erfüllung von Satzungszwecken) KStH – Erfüllung von SatzungszweckenKStH
- H 10.1 (Erstattungs-und Nachzahlungszinsen, Aussetzungszinsen) KStH – Erstattungs-und Nachzahlungszinsen, AussetzungszinsenKStH
- H 10.1 (Nicht abziehbare steuerliche Nebenleistungen) KStH – Nicht abziehbare steuerliche NebenleistungenKStH
- H 10.1 (Forschungszulage) KStH – ForschungszulageKStH
- H 10.1 (Nichtabziehbare Steuern) KStH – Nichtabziehbare SteuernKStH
- H 10.1 (Prozesszinsen) KStH – ProzesszinsenKStH
- H 10.2 (Nichtabziehbarkeit von Geldbußen) KStH – Nichtabziehbarkeit von GeldbußenKStH
- H 10.3 (Beamtenrechtliche Ablieferungspflicht einer Aufsichtsratsvergütung) KStH – Beamtenrechtliche Ablieferungspflicht einer AufsichtsratsvergütungKStH
- H 10.3 (Doppelfunktion von Vertretern im Aufsichtsrat und Kreditausschuss) KStH – Doppelfunktion von Vertretern im Aufsichtsrat und KreditausschussKStH
- H 10.3 (Finanzierungsberatung einer AG) KStH – Finanzierungsberatung einer AGKStH
- H 10.3 (Geschäftsführeraufgaben) KStH – GeschäftsführeraufgabenKStH
- H 10.3 (Sachverständige) KStH – SachverständigeKStH
- H 10.3 (Steuerabzug) KStH – SteuerabzugKStH
BFH-Rechtsprechung zu § 10 KStG
6 von 10 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 16.10.2024, I R 16/201. Die von einer AG (als Organgesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sind in vollem Umfang in die gewerbesteuerrechtliche…
- BFH, Urteil vom 28.09.2022, X R 21/201. Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 EStG vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, sind als wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Satz…
- BFH, Urteil vom 24.10.2018, I R 78/16Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als vGA zu…
- BFH, Beschluss vom 25.04.2018, IX B 21/18Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Höhe von Nachzahlungszinsen von einhalb Prozent für jeden vollen Monat jedenfalls ab…
- BFH, Urteil vom 30.01.2013, I R 54/11Die Ausbuchung einer nicht bestehenden Körperschaftsteuererstattungsforderung durch Bilanzberichtigung in einem späteren Wirtschaftsjahr ist auch dann durch außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen, wenn die…
- BFH, Beschluss vom 15.02.2012, I B 97/111. Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. 2. Zinsen auf erstattete…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche