Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 10.1 (Nicht abziehbare steuerliche Nebenleistungen) KStH

Nicht abziehbare steuerliche NebenleistungenHinweis der Finanzverwaltung zu § 10 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautInsbesondere die folgenden Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind nicht abziehbar, soweit sie auf die in § 10 Nr. 2 KStG genannten Steuern entfallen: – Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2c AO), – Verspätungszuschläge (§ 152 AO), – Zuschlag wegen der Nichtvorlage oder Unbrauchbarkeit…

Amtlicher Wortlaut

Insbesondere die folgenden Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind nicht abziehbar, soweit sie auf die in § 10 Nr. 2 KStG genannten Steuern entfallen:

– Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2c AO),

– Verspätungszuschläge (§ 152 AO),

– Zuschlag wegen der Nichtvorlage oder Unbrauchbarkeit von Aufzeichnungen (§ 162 Abs. 4 AO),

– Zuschlag wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG (§ 164 Abs. 4a AO)

– Zinsen auf Steuernachforderungen (§ 233a AO),

– Stundungszinsen (§ 234 AO),

– Hinterziehungszinsen (§ 235 AO),

– Aussetzungszinsen (§ 237 AO),

– Säumniszuschläge (§ 240 AO),

– Zwangsgelder (§ 329 AO),

– Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345 AO.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10 KStG – Nichtabziehbare Aufwendungen

Nichtabziehbar sind auch: 1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. ²§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt, 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen, 3. in…

§ 10 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 10 KStG

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