H 9 (Zuwendungen und Spenden an Träger der Sparkasse (Gewährträger)) KStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Macht eine Sparkasse ihrem Gewährträger oder einer dem Gewährträger nahe stehenden Person eine Zuwendung, liegt keine abziehbare Zuwendung, sondern eine vGA vor, wenn die Sparkasse bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Zuwendung…
Amtlicher Wortlaut
– Macht eine Sparkasse ihrem Gewährträger oder einer dem Gewährträger nahe stehenden Person eine Zuwendung, liegt keine abziehbare Zuwendung, sondern eine vGA vor, wenn die Sparkasse bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Zuwendung einer fremden Körperschaft nicht gegeben hätte (BFH vom 21.01.1970 - I R 23/68, BStBl II S. 468 und BFH vom 01.12.1982 - I R 101/79, BStBl II 1983 S. 150). Eine vGA ist anzunehmen, soweit die an den Gewährträger geleisteten Zuwendungen den durchschnittlichen Betrag an Zuwendungen übersteigen, den die Sparkasse an Dritte zugewendet hat. Dabei ist grundsätzlich auf die Fremdspenden des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung an den Gewährträger geleistet wurde, und der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre abzustellen. Lediglich für den Fall, dass sich aus der Einbeziehung eines weiter zurückreichenden Zeitraums von nicht mehr als fünf Wirtschaftsjahre eine höhere Summe an durchschnittlichen Fremdzuwendungen ergibt, ist dieser Zeitraum maßgebend. Eine Einbeziehung eines Zeitraums, der nach Ablauf des zu beurteilenden Wirtschaftsjahrs. liegt, ist nicht möglich (BFH vom 09.08.1989 - I R 4/84, BStBl II 1990 S. 237).
– Ausgaben, die als Einkommensverteilung anzusehen sind, bleiben bei der Vergleichsrechnung unberücksichtigt (BFH vom 01.02.1989 - I R 98/84, BStBl II S. 471). Gibt eine Sparkasse die Zuwendung an einen Dritten und erfüllt sie damit eine Aufgabe, die sich der Gewährträger - wenn auch ohne gesetzliche Verpflichtung - in rechtsverbindlicher Weise gestellt hat, kann darin eine vGA an den Gewährträger durch mittelbare Zuwendung liegen (BFH vom 19.06.1974 - I R 94/71, BStBl II S. 586 und BFH vom 08.04.1992 - I R 126/90, BStBl II S. 849).
– Ist ein Landkreis Gewährträger, sind bei der Prüfung, ob die Zuwendungen an den Gewährträger die an Dritte übersteigen, die Zuwendungen zugunsten der kreisangehörigen Gemeinden grundsätzlich als Fremdzuwendungen zu berücksichtigen (BFH vom 08.04.1992 - I R 126/90, BStBl II S. 849).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 9 KStG – Abziehbare Aufwendungen
(1) ¹Abziehbare Aufwendungen sind auch: 1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird; 2. vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt a) 20 Prozent des Einkommens oder b) 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im…
§ 9 KStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 KStG
- R 9 KStR – Ausgaben i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KStGKStH
- H 9 (Aufwendungen für die Erfüllung von Satzungszwecken) KStH – Aufwendungen für die Erfüllung von SatzungszweckenKStH
- H 9 (Auswirkung von Zuwendungen auf den Gewinn) KStH – Auswirkung von Zuwendungen auf den GewinnKStH
- H 9 (Haftung) KStH – HaftungKStH
- H 9 (Höchstbetrag für den Zuwendungsabzug in Organschaftsfällen) KStH – Höchstbetrag für den Zuwendungsabzug in OrganschaftsfällenKStH
- H 9 (Minderung des zu versteuernden Einkommens einer teilweise steuerbefreiten Körperschaft durch Zuwendungen) KStH – Minderung des zu versteuernden Einkommens einer teilweise steuerbefreiten Körperschaft durch ZuwendungenKStH
- H 9 (Zuschüsse einer Sparkasse zur Zinsverbilligung eines Darlehens an Gemeinden und Schulverbände) KStH – Zuschüsse einer Sparkasse zur Zinsverbilligung eines Darlehens an Gemeinden und SchulverbändeKStH
- H 9 (Zuwendungen an die Trägergemeinde) KStH – Zuwendungen an die TrägergemeindeKStH
- H 9 (Zuwendungen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb an Empfänger, die gleichartige Zwecke verfolgen) KStH – Zuwendungen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb an Empfänger, die gleichartige Zwecke verfolgenKStH
- H 9 (Zuwendungen an eine Stiftung) KStH – Zuwendungen an eine StiftungKStH
- H 9 (Zuwendungsbestätigung) KStH – ZuwendungsbestätigungKStH
BFH-Rechtsprechung zu § 9 KStG
6 von 19 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, IV R 21/23Stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, an der die…
- BFH, Urteil vom 16.10.2024, I R 24/221. Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA (Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) und…
- BFH, Urteil vom 24.01.2024, I R 54/201. Für die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) ist bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder bei KGaA im Sinne des § 15 Abs. 1…
- BFH, Urteil vom 14.09.2022, I R 13/20Ist bei einer KGaA die nicht am Kapital beteiligte Komplementärin, eine GmbH & Co. KG (KG), zu 100 % an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, einer GmbH, beteiligt, und sind in dieser GmbH sowohl Kommanditisten…
- BFH, Urteil vom 13.07.2022, I R 52/201. Eine gemeinnützige Körperschaft (hier: eingetragener Verein) kann aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls…
- BFH, Urteil vom 01.06.2022, I R 44/181. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ist nicht in der Weise auszulegen, dass die Erzielung betrieblicher Kapitaleinkünfte für einen persönlich haftenden Gesellschafter (phG) im Rahmen seiner Beteiligung an der KGaA…
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Erläutern Sie die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG.
- § 8 Nr. 8 GewStG: Verlustanteile aus Beteiligungen an in- und ausländischen Mitunternehmerschaften werden voll hinzugerechnet.
- Gewinnanteile werden nach § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt; § 8 Nr. 8 GewStG greift auch bei einer selbst nicht gewerbesteuerpflichtigen Mitunternehmerschaft (R 8.4 GewStR).
- § 8 Nr. 9 GewStG: Spenden einer Körperschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG werden hinzugerechnet.
- Spendenabzug dann nach § 9 Nr. 5 GewStG; Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG fallen nicht unter den Freibetrag des § 8 Nr. 1 GewStG.
Typische Nachfrage: Warum gibt es bei Einzelunternehmern keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 GewStG? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Was regeln § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG?
- § 8 Nr. 8 GewStG: Verlustanteile an Mitunternehmerschaften (voll)
- § 8 Nr. 9 GewStG: Spenden der Körperschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Abzug dann über § 9 Nr. 5 GewStG)
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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