Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 9 (Zuwendungen und Spenden an Träger der Sparkasse (Gewährträger)) KStH

Zuwendungen und Spenden an Träger der Sparkasse (Gewährträger)Hinweis der Finanzverwaltung zu § 9 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Macht eine Sparkasse ihrem Gewährträger oder einer dem Gewährträger nahe stehenden Person eine Zuwendung, liegt keine abziehbare Zuwendung, sondern eine vGA vor, wenn die Sparkasse bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Zuwendung…

Amtlicher Wortlaut

– Macht eine Sparkasse ihrem Gewährträger oder einer dem Gewährträger nahe stehenden Person eine Zuwendung, liegt keine abziehbare Zuwendung, sondern eine vGA vor, wenn die Sparkasse bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Zuwendung einer fremden Körperschaft nicht gegeben hätte (BFH vom 21.01.1970 - I R 23/68, BStBl II S. 468 und BFH vom 01.12.1982 - I R 101/79, BStBl II 1983 S. 150). Eine vGA ist anzunehmen, soweit die an den Gewährträger geleisteten Zuwendungen den durchschnittlichen Betrag an Zuwendungen übersteigen, den die Sparkasse an Dritte zugewendet hat. Dabei ist grundsätzlich auf die Fremdspenden des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung an den Gewährträger geleistet wurde, und der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre abzustellen. Lediglich für den Fall, dass sich aus der Einbeziehung eines weiter zurückreichenden Zeitraums von nicht mehr als fünf Wirtschaftsjahre eine höhere Summe an durchschnittlichen Fremdzuwendungen ergibt, ist dieser Zeitraum maßgebend. Eine Einbeziehung eines Zeitraums, der nach Ablauf des zu beurteilenden Wirtschaftsjahrs. liegt, ist nicht möglich (BFH vom 09.08.1989 - I R 4/84, BStBl II 1990 S. 237).

– Ausgaben, die als Einkommensverteilung anzusehen sind, bleiben bei der Vergleichsrechnung unberücksichtigt (BFH vom 01.02.1989 - I R 98/84, BStBl II S. 471). Gibt eine Sparkasse die Zuwendung an einen Dritten und erfüllt sie damit eine Aufgabe, die sich der Gewährträger - wenn auch ohne gesetzliche Verpflichtung - in rechtsverbindlicher Weise gestellt hat, kann darin eine vGA an den Gewährträger durch mittelbare Zuwendung liegen (BFH vom 19.06.1974 - I R 94/71, BStBl II S. 586 und BFH vom 08.04.1992 - I R 126/90, BStBl II S. 849).

– Ist ein Landkreis Gewährträger, sind bei der Prüfung, ob die Zuwendungen an den Gewährträger die an Dritte übersteigen, die Zuwendungen zugunsten der kreisangehörigen Gemeinden grundsätzlich als Fremdzuwendungen zu berücksichtigen (BFH vom 08.04.1992 - I R 126/90, BStBl II S. 849).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 KStG – Abziehbare Aufwendungen

(1) ¹Abziehbare Aufwendungen sind auch: 1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird; 2. vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt a) 20 Prozent des Einkommens oder b) 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im…

§ 9 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 9 KStG

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