R 9 KStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) Für die Frage der Abziehbarkeit der Ausgaben i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gelten § 50 EStDV sowie R 10b.1 und 10b.3 EStR entsprechend. (2) ¹Aufwendungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind bereits bei der Einkunftsermittlung zu berücksichtigen. ²Die Ausgaben i. S. d. § 9…
Amtlicher Wortlaut
(1) Für die Frage der Abziehbarkeit der Ausgaben i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gelten § 50 EStDV sowie R 10b.1 und 10b.3 EStR entsprechend.
(2) ¹Aufwendungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind bereits bei der Einkunftsermittlung zu berücksichtigen. ²Die Ausgaben i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG in der im Gesetz genannten Höhe bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen.
(3) § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bezieht sich auch im Fall eines vom Kj. abweichenden Wj. auf die Ausgaben im Wj.
(4) Für die Berechnung des Höchstbetrags der abziehbaren Zuwendungen ist das Einkommen des VZ oder die Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter maßgebend.
(5) ¹In Organschaftsfällen ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft eigenständig anzuwenden. ²Dementsprechend bleibt beim Organträger das zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft für die Ermittlung des Höchstbetrags der abziehbaren Zuwendungen außer Betracht. ³Als Summe der gesamten Umsätze i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gelten beim Organträger und bei der Organgesellschaft auch in den Fällen, in denen umsatzsteuerrechtlich ein Organschaftsverhältnis vorliegt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG), jeweils nur die eigenen Umsätze. ⁴Für die Ermittlung des Höchstbetrags der abziehbaren Zuwendungen beim Organträger sind die Umsätze der Organgesellschaft demnach dem Organträger nicht zuzurechnen. ⁵Andererseits sind bei der Organgesellschaft für die Ermittlung des Höchstbetrags der abziehbaren Zuwendungen ihre eigenen Umsätze maßgebend, obwohl die Organgesellschaft nicht Unternehmer i. S. v. § 2 UStG ist und daher umsatzsteuerrechtlich keine steuerbaren Umsätze hat.
(6) ¹Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft können vGA sein. ²Die Entscheidung hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. ³Dabei ist insbesondere Voraussetzung, dass die Zuwendung durch ein Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der zuwendenden Kapitalgesellschaft veranlasst ist.
(7) Auch Zuwendungen eines BgA an seine Trägerkörperschaft können unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar sein, soweit es sich nicht um eine vGA handelt.
(8) ¹Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die im Übrigen wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), ist kein selbständiges Steuersubjekt. ²Zuwendungen, die ein solcher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb an diese Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zur Förderung deren gemeinnütziger Zwecke gibt, sind deshalb Gewinnverwendung. ³Die Zuwendungen dürfen deshalb die Einkünfte aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht mindern.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 9 KStG – Abziehbare Aufwendungen
(1) ¹Abziehbare Aufwendungen sind auch: 1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird; 2. vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt a) 20 Prozent des Einkommens oder b) 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im…
§ 9 KStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 KStG
- H 9 (Aufwendungen für die Erfüllung von Satzungszwecken) KStH – Aufwendungen für die Erfüllung von SatzungszweckenKStH
- H 9 (Auswirkung von Zuwendungen auf den Gewinn) KStH – Auswirkung von Zuwendungen auf den GewinnKStH
- H 9 (Haftung) KStH – HaftungKStH
- H 9 (Höchstbetrag für den Zuwendungsabzug in Organschaftsfällen) KStH – Höchstbetrag für den Zuwendungsabzug in OrganschaftsfällenKStH
- H 9 (Minderung des zu versteuernden Einkommens einer teilweise steuerbefreiten Körperschaft durch Zuwendungen) KStH – Minderung des zu versteuernden Einkommens einer teilweise steuerbefreiten Körperschaft durch ZuwendungenKStH
- H 9 (Zuschüsse einer Sparkasse zur Zinsverbilligung eines Darlehens an Gemeinden und Schulverbände) KStH – Zuschüsse einer Sparkasse zur Zinsverbilligung eines Darlehens an Gemeinden und SchulverbändeKStH
- H 9 (Zuwendungen an die Trägergemeinde) KStH – Zuwendungen an die TrägergemeindeKStH
- H 9 (Zuwendungen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb an Empfänger, die gleichartige Zwecke verfolgen) KStH – Zuwendungen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb an Empfänger, die gleichartige Zwecke verfolgenKStH
- H 9 (Zuwendungen und Spenden an Träger der Sparkasse (Gewährträger)) KStH – Zuwendungen und Spenden an Träger der Sparkasse (Gewährträger)KStH
- H 9 (Zuwendungen an eine Stiftung) KStH – Zuwendungen an eine StiftungKStH
- H 9 (Zuwendungsbestätigung) KStH – ZuwendungsbestätigungKStH
BFH-Rechtsprechung zu § 9 KStG
6 von 19 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 21.05.2026, IV R 21/23Stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes können auch auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, an der die…
- BFH, Urteil vom 16.10.2024, I R 24/221. Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA (Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) und…
- BFH, Urteil vom 24.01.2024, I R 54/201. Für die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) ist bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder bei KGaA im Sinne des § 15 Abs. 1…
- BFH, Urteil vom 14.09.2022, I R 13/20Ist bei einer KGaA die nicht am Kapital beteiligte Komplementärin, eine GmbH & Co. KG (KG), zu 100 % an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, einer GmbH, beteiligt, und sind in dieser GmbH sowohl Kommanditisten…
- BFH, Urteil vom 13.07.2022, I R 52/201. Eine gemeinnützige Körperschaft (hier: eingetragener Verein) kann aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls…
- BFH, Urteil vom 01.06.2022, I R 44/181. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ist nicht in der Weise auszulegen, dass die Erzielung betrieblicher Kapitaleinkünfte für einen persönlich haftenden Gesellschafter (phG) im Rahmen seiner Beteiligung an der KGaA…
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Erläutern Sie die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG.
- § 8 Nr. 8 GewStG: Verlustanteile aus Beteiligungen an in- und ausländischen Mitunternehmerschaften werden voll hinzugerechnet.
- Gewinnanteile werden nach § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt; § 8 Nr. 8 GewStG greift auch bei einer selbst nicht gewerbesteuerpflichtigen Mitunternehmerschaft (R 8.4 GewStR).
- § 8 Nr. 9 GewStG: Spenden einer Körperschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG werden hinzugerechnet.
- Spendenabzug dann nach § 9 Nr. 5 GewStG; Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG fallen nicht unter den Freibetrag des § 8 Nr. 1 GewStG.
Typische Nachfrage: Warum gibt es bei Einzelunternehmern keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 GewStG? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Was regeln § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG?
- § 8 Nr. 8 GewStG: Verlustanteile an Mitunternehmerschaften (voll)
- § 8 Nr. 9 GewStG: Spenden der Körperschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Abzug dann über § 9 Nr. 5 GewStG)
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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