Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 8c (Verfassungswidrigkeit des § 8c (Absatz 1) Satz 1 KStG in der Fassung vor Einführung des § 8d KStG) KStH

Verfassungswidrigkeit des § 8c (Absatz 1) Satz 1 KStG in der Fassung vor Einführung des § 8d KStGHinweis der Finanzverwaltung zu § 8c KStG – Fassung 2026.

Amtlicher Wortlaut

BVerfG vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11, BGBl. I S. 1289, BStBl II S. 1082

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 8c KStG – Verlustabzug bei Körperschaften

(1) ¹Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste) vollständig nicht mehr abziehbar. ²Als ein Erwerber im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit…

§ 8c KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 8c KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 8c KStG

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