Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 8d (Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge) KStH

Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche FehlbeträgeHinweis der Finanzverwaltung zu § 8d KStG – Fassung 2026.

Amtlicher Wortlaut

gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2021, BStBl I S. 359

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 8d KStG – Fortführungsgebundener Verlustvortrag

(1) ¹§ 8c ist nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach Satz 5 vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs kein Ereignis im Sinne von Absatz 2 stattgefunden hat. ²Satz 1 gilt nicht: 1. für Verluste aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs oder 2. wenn die Körperschaft zu…

§ 8d KStG im Volltext →

BFH-Rechtsprechung zu § 8d KStG

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