Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 9 (Zuschüsse einer Sparkasse zur Zinsverbilligung eines Darlehens an Gemeinden und Schulverbände) KStH

Zuschüsse einer Sparkasse zur Zinsverbilligung eines Darlehens an Gemeinden und SchulverbändeHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautZuschüsse einer Sparkasse zur Zinsverbilligung von Darlehen an Gemeinden und Schulverbände können abziehbare Spenden sein (BFH vom 15.05.1968 - I 158/63, BStBl II S. 629).

Amtlicher Wortlaut

Zuschüsse einer Sparkasse zur Zinsverbilligung von Darlehen an Gemeinden und Schulverbände können abziehbare Spenden sein (BFH vom 15.05.1968 - I 158/63, BStBl II S. 629).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 KStG – Abziehbare Aufwendungen

(1) ¹Abziehbare Aufwendungen sind auch: 1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird; 2. vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt a) 20 Prozent des Einkommens oder b) 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 9 KStG

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