Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 9 (Minderung des zu versteuernden Einkommens einer teilweise steuerbefreiten Körperschaft durch Zuwendungen) KStH

Minderung des zu versteuernden Einkommens einer teilweise steuerbefreiten Körperschaft durch ZuwendungenHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDas zu versteuernde Einkommen einer teilweise von der Körperschaft-steuer befreiten Körperschaft darf nicht durch Zuwendungen gemindert werden, die aus dem steuerfreien Bereich der Körperschaft stammen (BFH vom 13.03.1991 - I R 117/88, BStBl II S. 645).

Amtlicher Wortlaut

Das zu versteuernde Einkommen einer teilweise von der Körperschaft-steuer befreiten Körperschaft darf nicht durch Zuwendungen gemindert werden, die aus dem steuerfreien Bereich der Körperschaft stammen (BFH vom 13.03.1991 - I R 117/88, BStBl II S. 645).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 KStG – Abziehbare Aufwendungen

(1) ¹Abziehbare Aufwendungen sind auch: 1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird; 2. vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt a) 20 Prozent des Einkommens oder b) 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 9 KStG

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