Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 9 (Zuwendungen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb an Empfänger, die gleichartige Zwecke verfolgen) KStH

Zuwendungen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb an Empfänger, die gleichartige Zwecke verfolgenHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautZuwendungen, die gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG) aus ihrem der Besteuerung unterliegenden Einkommen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Empfängern zuwenden, die die Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 Satz…

Amtlicher Wortlaut

Zuwendungen, die gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG) aus ihrem der Besteuerung unterliegenden Einkommen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Empfängern zuwenden, die die Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 EStG bzw. des § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe a bis c KStG erfüllen, sind auch abziehbar, wenn die Empfänger der Zuwendungen gleichartige steuerbegünstigte Zwecke wie die Zuwendenden verfolgen (BFH vom 03.12.1963 - I 121/62 U, BStBl III 1964 S. 81).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 KStG – Abziehbare Aufwendungen

(1) ¹Abziehbare Aufwendungen sind auch: 1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt wird; 2. vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt a) 20 Prozent des Einkommens oder b) 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im…

§ 9 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 9 KStG

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    Erläutern Sie die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 8 GewStG und § 8 Nr. 9 GewStG.

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