1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 16.10.2024 – I R 24/22

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter
ECLI: DE:BFH:2024:U.161024.IR24.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA (Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) und auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter (Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes) nach § 180 Abs. 1 (Satz 1)…

Leitsatz

  1. Für eine KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KGaA sowie ihre Verteilung auf die KGaA (Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) und auf ihre persönlich haftenden Gesellschafter (Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes) nach § 180 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen.
  2. Ferner sind die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen für die KGaA und ihre persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend den für Mitunternehmerschaften geltenden Grundsätzen gesondert und einheitlich festzustellen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.05.2022 - 12 K 1274/18 und die Einspruchsentscheidungen des Beklagten vom 07.06.2019 sowie die gegenüber den Klägern und den Beigeladenen ergangenen negativen Feststellungsbescheide des Beklagten für 2001 bis 2007 vom 03.05.2018 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Beigeladenen und der Kläger sowie mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen der Beigeladenen und der Kläger für 2001 bis 2007 gesondert und einheitlich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzustellen. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu 1. zu 1,6 %, die Kläger zu 2., 4. und 5. jeweils zu 1,9 %, der Kläger zu 3. zu 1,4 % und der Beklagte sowie die Beigeladene zu 1. gemeinsam zu 91,3 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind dieser von dem Kläger zu 1. zu 1,6 %, den Klägern zu 2., 4. und 5. jeweils zu 1,9 % und dem Kläger zu 3. zu 1,4 % zu erstatten und im Übrigen von ihr selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4. sind nicht erstattungsfähig.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 4. Mai 2022, Az: 12 K 1274/18, Urteil

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