BFH, Vorlagebeschluss vom 10.08.2011 – I R 39/10
Aus dem Leitsatz
Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 3 SolZG 1995 n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolZG 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung…
Leitsatz
Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 3 SolZG 1995 n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolZG 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 9. März 2010, Az: 13 K 64/09, Urteil; nachgehend BVerfG, 27. Oktober 2021, Az: 2 BvL 12/11, Beschluss; nachgehend BFH, 24. Januar 2024, Az: I R 49/21 (I R 39/10), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 80 Abs. 1 BVerfGG
- § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStGEntstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG
- Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG
- § 10 Nr. 2 KStGNichtabziehbare Aufwendungen
- § 23 Abs. 1 KStGSteuersatz
- § 27 Abs. 1 KStGNicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
- § 37 Abs. 2 S. 1 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
- § 37 Abs. 2a KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
- § 37 Abs. 4 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
- § 37 Abs. 5 S. 1 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
- § 1 Abs. 1 SolZGErhebung eines Solidaritätszuschlags
- § 2 Nr. 3 SolZGAbgabepflicht
- § 4 SolZGZuschlagsatz
- § 1 Abs. 2 SolZGErhebung eines Solidaritätszuschlags
- § 3 SolZGBemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZGBemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung
- § 36 Abs. 3 KStGEndbestände
- § 36 Abs. 4 KStGEndbestände
- § 37 Abs. 2 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
- § 37 Abs. 2 S. 2 KStGKörperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 36 EStG
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer, und was versteht man unter der Anlaufhemmung?
- Grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung (§ 170 Abs. 1 AO); ESt entsteht mit Ablauf des VZ (§ 36 Abs. 1 EStG).
- Anlaufhemmung bei Erklärungspflicht: Beginn mit Ablauf des Abgabejahres (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO).
- Höchstens drei Jahre Anlaufhemmung.
- Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; AEAO zu § 170 Nr. 3).
Typische Nachfrage: Wie lange hat ein Arbeitnehmer für eine Antragsveranlagung 2022 Zeit? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Grenzen Sie die verdeckte Gewinnausschüttung von der verdeckten Einlage ab.
- vGA: Vermögensvorteil fließt von der Gesellschaft an den Gesellschafter (R 8.5 Abs. 1 KStR); verdeckte Einlage: vom Gesellschafter an die Gesellschaft (R 8.9 Abs. 1 KStR).
- Verdeckte Einlage erfordert einen einlagefähigen Vermögensvorteil und gesellschaftliche Veranlassung (R 8.9 Abs. 1 KStR, R 8.9 Abs. 3 KStR).
- Folge: keine Einkommenserhöhung (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG), Teilwert (R 8.9 Abs. 4 KStR), steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG); beim Gesellschafter nachträgliche AK (§ 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG).
- Ausnahme nach § 8 Abs. 3 S. 4 KStG, soweit die Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.
Typische Nachfrage: Warum ist ein zinsloses Darlehen des Gesellschafters an die GmbH keine verdeckte Einlage? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Gesellschafter zahlt eine vGA aufgrund einer Satzungsklausel zurück – Folge?
Die Rückzahlung führt grundsätzlich zu einer Einlage (H 8.9 (Rückgewähr einer vGA) KStH), mit Zugang zum steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) und nachträglichen AK (H 8.9 (Behandlung beim Gesellschafter) KStH).
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche