1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Vorlagebeschluss vom 10.08.2011 – I R 39/10

Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n.F. in Bezug auf das Körperschaftsteuerguthaben - Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens - Gleiche Zuteilung steuerlicher Lasten - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Änderung bereits bestehender Übergangsvorschriften - Vertrauensschutz - Verfassungsgerichtliche Prüfung einer Rechtslage bei Zusammenwirken mehrerer Normen

Aus dem Leitsatz

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 3 SolZG 1995 n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolZG 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung…

Leitsatz

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 3 SolZG 1995 n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolZG 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 9. März 2010, Az: 13 K 64/09, Urteil; nachgehend BVerfG, 27. Oktober 2021, Az: 2 BvL 12/11, Beschluss; nachgehend BFH, 24. Januar 2024, Az: I R 49/21 (I R 39/10), Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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