Körperschaftsteuergesetz (KStG)

§ 23 KStGSteuersatz

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für

1. Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent,

2. den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent,

3. den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent,

4. den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent,

5. den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und

6. Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent

des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Verwaltungsanweisungen zu § 23 KStG

Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.

Rechtsprechung des BFH zu § 23 KStG

6 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

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