Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

R 23 KStR

Ermäßigte Besteuerung bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen infolge höherer GewaltRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 23 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut¹Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen kann die Körperschaftsteuer, soweit sie auf Kalamitätsnutzungen i. S. d. § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG entfällt, auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn die volle Besteuerung zu Härten führen würde. ²Die R 34b.1 bis 34b.3 und…

Amtlicher Wortlaut

¹Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen kann die Körperschaftsteuer, soweit sie auf Kalamitätsnutzungen i. S. d. § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG entfällt, auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn die volle Besteuerung zu Härten führen würde. ²Die R 34b.1 bis 34b.3 und 34b.5 bis 34b.8 EStR sind sinngemäß anzuwenden.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 23 KStG – Steuersatz

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für 1. Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent, 2. den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent, 3. den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent, 4. den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent, 5. den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und 6. Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent des zu versteuernden Einkommens. (2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.

§ 23 KStG im Volltext →

BFH-Rechtsprechung zu § 23 KStG

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