Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 24 (Nichtanwendung des Freibetrags nach § 24 KStG) KStH

Nichtanwendung des Freibetrags nach § 24 KStGHinweis der Finanzverwaltung zu § 24 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut§ 24 KStG ist bei steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG gehören, nicht anzuwenden (BFH vom 05.06.1985 - I R 163/81, BStBl II S. 634). Das…

Amtlicher Wortlaut

§ 24 KStG ist bei steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG gehören, nicht anzuwenden (BFH vom 05.06.1985 - I R 163/81, BStBl II S. 634). Das gilt auch, wenn die Körperschaften auf Dauer keine Ausschüttungen vornehmen oder nur teilweise steuerpflichtig sind (BFH vom 24.01.1990 - I R 33/86, BStBl II S. 470).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 24 KStG – Freibetrag für bestimmte Körperschaften

¹Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. ²Satz 1 gilt nicht 1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, 2. für Vereine im Sinne des § 25, 3. für Investmentfonds im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes, deren Leistungen bei den Empfängern zu…

§ 24 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 24 KStG

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