Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 22 (Unterscheidung und Bestimmung von Gegen-, Hilfs-, Mitglieder-, Neben- und Zweckgeschäft) KStH

Unterscheidung und Bestimmung von Gegen-, Hilfs-, Mitglieder-, Neben- und ZweckgeschäftHinweis der Finanzverwaltung zu § 22 KStG – Fassung 2026.

Amtlicher Wortlaut

R 5.11 Abs. 6

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 22 KStG – Genossenschaftliche Rückvergütung

(1) ¹Rückvergütungen der Genossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind. ²Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuss 1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf, 2. bei den übrigen Genossenschaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz aufzuteilen. ³Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug. ⁴Überschuss im Sinne des…

§ 22 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 22 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 22 KStG

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