H 22 (Abgrenzung zur vGA) KStH
Aus dem amtlichen WortlautIm Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer vGA bei Zahlungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder kann auf eine Angemessenheitsprüfung nicht verzichtet werden. § 22 KStG berührt nicht die grundsätzlichen Voraussetzungen einer vGA (BFH vom 9.3.1988, I R 262/83, BStBl II S. 592).…
Amtlicher Wortlaut
Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer vGA bei Zahlungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder kann auf eine Angemessenheitsprüfung nicht verzichtet werden. § 22 KStG berührt nicht die grundsätzlichen Voraussetzungen einer vGA (BFH vom 9.3.1988, I R 262/83, BStBl II S. 592).
Beispiel zu Absatz- und Produktionsgenossenschaften (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KStG)
Der Wareneinkauf einer Absatzgenossenschaft im Rahmen von Zweckgeschäften entfällt zu 60 % auf Einkäufe bei Mitgliedern:
Einkommen vor Abzug aller genossenschaftlichen Rückvergütungen an Mitglieder und vor Berücksichtigung des Verlustabzugs sowie des zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaften | € 55.000
Davon ab: Gewinn aus Nebengeschäften | - 7.000
Überschuss im Sinne des § 22 Absatz 1 KStG | 48.000
Als Rückvergütung an Mitglieder kann ein Betrag bis zu 60 % von 48.000 € = 28.800 € vom Gewinn abgezogen werden. Wird z. B. in der Generalversammlung, die den Jahresüberschuss verteilt, beschlossen, über eine bereits im abgelaufenen Wj. gewährte Rückvergütung an Mitglieder von 12.000 € hinaus den Mitgliedern einen weiteren Betrag von 18.000 € als Rückvergütung zuzuwenden, ist das Einkommen wie folgt zu berechnen:
Einkommen vor Abzug aller Rückvergütungen an Mitglieder und vor Berücksichtigung des Verlustabzugs sowie des zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaften | € 55.000
Rückvergütungen an Mitglieder (12.000 € + 18.000 € = 30.000 €) nur mit dem nach der obigen Berechnung zulässigen Höchstbetrag von | - 28.800
Es verbleiben | 26.200
Verlustabzug nach § 10d EStG | 10.000
Einkommen (evtl. zuzüglich des zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaften) | 16.200
Die Rückvergütungen an Mitglieder sind in diesem Fall bis zur Höhe von 60 % des Überschusses abzuziehen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 22 KStG – Genossenschaftliche Rückvergütung
(1) ¹Rückvergütungen der Genossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind. ²Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuss 1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf, 2. bei den übrigen Genossenschaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz aufzuteilen. ³Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug. ⁴Überschuss im Sinne des…
§ 22 KStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 22 KStG
- R 22 KStR – Genossenschaftliche RückvergütungKStH
- H 22 (Abfluss der Rückvergütung) KStH – Abfluss der RückvergütungKStH
- H 22 (Bilanzierung der Rückvergütung) KStH – Bilanzierung der RückvergütungKStH
- H 22 (Bonusprogramm) KStH – BonusprogrammKStH
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- H 22 (Gutschriften) KStH – GutschriftenKStH
- H 22 (Molkereigenossenschaft) KStH – MolkereigenossenschaftKStH
- H 22 (Unterscheidung und Bestimmung von Gegen-, Hilfs-, Mitglieder-, Neben- und Zweckgeschäft) KStH – Unterscheidung und Bestimmung von Gegen-, Hilfs-, Mitglieder-, Neben- und ZweckgeschäftKStH
BFH-Rechtsprechung zu § 22 KStG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche