H 22 (Darlehen) KStH
Aus dem amtlichen WortlautBelassen die Mitglieder die zur Ausschüttung gelangenden genossenschaftlichen Rückvergütungen der Genossenschaft als Darlehen, können die Rückvergütungen als bezahlt i. S. v. § 22 KStG angesehen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BFH vom 28.2.1968, I…
Amtlicher Wortlaut
Belassen die Mitglieder die zur Ausschüttung gelangenden genossenschaftlichen Rückvergütungen der Genossenschaft als Darlehen, können die Rückvergütungen als bezahlt i. S. v. § 22 KStG angesehen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BFH vom 28.2.1968, I 260/64, BStBl II S. 458):
– Es muss für jede für ein Wj. ausgeschüttete genossenschaftliche Rückvergütung ein besonderer Darlehensvertrag abgeschlossen werden.
– Der Darlehensvertrag muss über eine bestimmte Summe lauten. Es genügt nicht, wenn lediglich auf die Rückvergütungen des betreffenden Jahres Bezug genommen wird.
– Jeder einzelne Genosse muss frei entscheiden können, ob er den Darlehensvertrag abschließen will oder nicht.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 22 KStG – Genossenschaftliche Rückvergütung
(1) ¹Rückvergütungen der Genossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind. ²Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuss 1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesamten Wareneinkauf, 2. bei den übrigen Genossenschaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz aufzuteilen. ³Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug. ⁴Überschuss im Sinne des…
§ 22 KStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 22 KStG
- R 22 KStR – Genossenschaftliche RückvergütungKStH
- H 22 (Abfluss der Rückvergütung) KStH – Abfluss der RückvergütungKStH
- H 22 (Abgrenzung zur vGA) KStH – Abgrenzung zur vGAKStH
- H 22 (Bilanzierung der Rückvergütung) KStH – Bilanzierung der RückvergütungKStH
- H 22 (Bonusprogramm) KStH – BonusprogrammKStH
- H 22 (Gutschriften) KStH – GutschriftenKStH
- H 22 (Molkereigenossenschaft) KStH – MolkereigenossenschaftKStH
- H 22 (Unterscheidung und Bestimmung von Gegen-, Hilfs-, Mitglieder-, Neben- und Zweckgeschäft) KStH – Unterscheidung und Bestimmung von Gegen-, Hilfs-, Mitglieder-, Neben- und ZweckgeschäftKStH
BFH-Rechtsprechung zu § 22 KStG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche