R 30 KStR
Aus dem amtlichen WortlautDie Körperschaftsteuer entsteht hinsichtlich der besonderen Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG mit Ablauf des VZ, in dem die Mittelverwendung erfolgt ist, die die besondere Körperschaftsteuer auslöst.
Amtlicher Wortlaut
Die Körperschaftsteuer entsteht hinsichtlich der besonderen Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG mit Ablauf des VZ, in dem die Mittelverwendung erfolgt ist, die die besondere Körperschaftsteuer auslöst.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 30 KStG – Entstehung der Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer entsteht 1. für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen, 2. für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht, 3. für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Nummer 1 oder 2 schon früher entstanden ist.
§ 30 KStG im Volltext →BFH-Rechtsprechung zu § 30 KStG
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- BFH, Urteil vom 08.06.2011, I R 69/10NV: Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalrücklage können nicht abweichend von der gesetzlichen Reihenfolge direkt mit dem EK 04 verrechnet werden .
- BFH, Urteil vom 09.06.2010, I R 43/091. NV: Ob das steuerliche Einlagekonto als verwendet gilt, richtet sich allein nach dem ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto ist…
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