Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

R 31.2 KStR

unbesetztRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 31 KStG – Fassung 2026.

Amtlicher Wortlaut

- unbesetzt -

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 31 KStG – Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung von Körperschaftsteuer

(1) ¹Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der veranlagten Körperschaftsteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. ²Die sich im Zuge der Festsetzung ergebenden einzelnen Körperschaftsteuerbeträge sind jeweils zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro-Beträge zu runden. ³§ 37b des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung.…

§ 31 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 31 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 31 KStG

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