Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 32a (Folgeänderungen und Festsetzungsverjährung) KStH

Folgeänderungen und FestsetzungsverjährungHinweis der Finanzverwaltung zu § 32a KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautIm Anwendungsbereich des § 32a KStG ist nach § 32a Absatz 1 Satz 2 KStG --als lex specialis zu den Korrekturtatbeständen der §§ 171 ff. AO-- grundsätzlich von einer Ablaufhemmung für die Festsetzung der Einkommensteuer im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer vGA…

Amtlicher Wortlaut

Im Anwendungsbereich des § 32a KStG ist nach § 32a Absatz 1 Satz 2 KStG --als lex specialis zu den Korrekturtatbeständen der §§ 171 ff. AO-- grundsätzlich von einer Ablaufhemmung für die Festsetzung der Einkommensteuer im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer vGA auszugehen, solange über diese vGA in einem Körperschaftsteuerbescheid nicht bestandskräftig entschieden worden ist (BFH vom 16.12.2014 - VIII R 30/12, BStBl II 2015 S. 858).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 32a KStG – Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage

(1) ¹Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden. ²Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides der Körperschaft. ³Die Sätze 1 und 2 gelten auch für verdeckte Gewinnausschüttungen an…

§ 32a KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 32a KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 32a KStG

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