BFH, Urteil vom 07.05.2014 – I R 81/12
Aus dem Leitsatz
NV: Durch Anfechtung einer sog. Zwischenveranlagung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG) im laufenden Abwicklungsverfahren kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, bei der Steuerberechnung sei der (im Streitfall: niedrigere) Steuersatz anzuwenden, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Abwicklung maßgebend ist .
Leitsatz
NV: Durch Anfechtung einer sog. Zwischenveranlagung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG) im laufenden Abwicklungsverfahren kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, bei der Steuerberechnung sei der (im Streitfall: niedrigere) Steuersatz anzuwenden, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Abwicklung maßgebend ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 27. September 2012, Az: 10 K 2838/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 11 Abs. 1 S. 1 KStGAuflösung und Abwicklung (Liquidation)
- § 11 Abs. 1 S. 2 KStGAuflösung und Abwicklung (Liquidation)
- § 11 Abs. 2 KStGAuflösung und Abwicklung (Liquidation)
- § 11 Abs. 7 KStGAuflösung und Abwicklung (Liquidation)
- § 40 Abs. 1 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 23 Abs. 1 KStGSteuersatz
- § 251 Abs. 3 AOVollstreckbare Verwaltungsakte
- § 179 InsOStreitige Forderungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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