§ 8 EStDVEigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40 000 Euro beträgt. In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie § 8 EStDV anwenden?
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Darf ein Einzelunternehmer ein zu fremden Wohnzwecken vermietetes Obergeschoss seines Betriebsgebäudes als Betriebsvermögen behandeln?
- Jeder unterschiedlich genutzte Gebäudeteil ist ein selbständiges WG (R 4.2 Abs. 4 EStR)
- Fremdvermieteter Teil kann bei objektivem Betriebsbezug und eindeutiger Widmung gewillkürtes BV sein (R 4.2 Abs. 9 EStR)
- Eigene Wohnung ist notwendiges PV
- Grund und Boden folgt anteilig (R 4.2 Abs. 7 EStR); § 8 EStDV für Teile von untergeordnetem Wert (bis 30 m² oder bis 40.000 €)
Typische Nachfrage: Welche Folgen hat die Zuordnung zum Betriebsvermögen bei einer späteren Veräußerung? - 2Wissensfrage · eigene Seite
§ 8 EStDV – Grundstücksteile von untergeordnetem Wert?
Eigenbetrieblich genutzter Teil muss nicht BV sein, wenn Größe ≤ 30 m² oder Wert ≤ 40.000 € (§ 8 S. 1 EStDV, nach § 84 Abs. 1d EStDV in allen offenen Fällen). Folge der Wahl: zugehörige Aufwendungen nicht abziehbar (§ 8 S. 2, § 84 Abs. 1d EStDV, für Wj, die nach dem 31.12.2025 beginnen). Die frühere Grenze (1/5 des Grundstückswerts und 20.500 €) ist überholt.
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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