Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 242 HGBPflicht zur Aufstellung

Prüfungsrelevant im Thema Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach (Bilanzsteuerrecht)
Sehr häufig geprüft

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Challenge

Können Sie § 242 HGB anwenden?

Fragen aus Klausur und mündlicher Prüfung. Erst selbst antworten – dann aufdecken und ehrlich bewerten.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Ab wann ist man eigentlich Kaufmann im Sinne des HGB, und was ändert sich dadurch für einen Mandanten?

    • Istkaufmann: wer ein Handelsgewerbe betreibt; Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, er erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 HGB).
    • Kannkaufmann durch Eintragung (§ 2 HGB; Land- und Forstwirte § 3 HGB); Kaufmann kraft Eintragung (§ 5 HGB); Formkaufmann, z. B. GmbH und AG (§ 6 HGB).
    • Folgen: Buchführungs- und Bilanzierungspflicht (§§ 238, 242 HGB) mit Befreiungsmöglichkeit für kleine Einzelkaufleute (§ 241a HGB); Firmenrecht und Handelsregisterpflicht.
    • Besondere Regeln für Handelsgeschäfte, z. B. formfreie Bürgschaft (§ 350 HGB), Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf (§ 377 HGB).
    Typische Nachfrage: Welche Bedeutung hat die Publizität des Handelsregisters nach § 15 HGB?
Beantworten Sie jede Frage zuerst selbst – dann sehen Sie die Lösung.Lernplan mit allen Themen anlegen →

Rechtsprechung des BFH zu § 242 HGB

16 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

4 weitere Entscheidungen im Rechtsprechungsarchiv.

Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach: Würden Sie den Klausurfall lösen?

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat