BFH, Urteil vom 20.04.2021 – IV R 3/20
Aus dem Leitsatz
1. Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als "fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen…
Leitsatz
- Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als "fiktive" Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen Gesellschaftern auszuüben.
- In diesem Fall ist das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausgeschlossen, wenn nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht.
- Das Eingreifen der Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass die ausländischen gesetzlichen Pflichten mit den deutschen funktions- und informationsgleich sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Revisionsklägerinnen wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.08.2017 - 7 K 1095/15 aufgehoben, soweit es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung für 2011 und 2012 betrifft. Die Sache wird insoweit an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. August 2017, Az: 7 K 1095/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 140 AOBuchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
- § 141 AOBuchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
- § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 180 Abs. 5 Nr. 1 AOGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 4 Abs. 3 S. 1 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 5 Abs. 1 EStGGewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Gewerbebetrieb
- § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStGProgressionsvorbehalt
- Art. 5 Abs. 1 DBA LUX
- Art. 20 Abs. 2 S. 2 DBA LUX
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 242 Abs. 1 HGBPflicht zur Aufstellung
- § 293 ZPO
- § 560 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Grundlagen- & Folgebescheide, gesonderte Feststellung§ 180 AORegelmäßig geprüft
- Mitunternehmerschaft & Sonderbetriebsvermögen§ 180 AO, § 15 EStGSehr häufig geprüft
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 4 EStG, § 5 EStG, § 242 HGBSehr häufig geprüft
- Rückstellungen§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Rechnungsabgrenzungsposten§ 5 EStGRegelmäßig geprüft
- Teilwertabschreibung & Wertaufholung§ 5 EStGSehr häufig geprüft
- Ergänzungs- & Sonderbilanzen§ 15 EStGSehr häufig geprüft
- Steuerpflicht & Doppelbesteuerungsabkommen§ 32b EStGRegelmäßig geprüft
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In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
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G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?
G ist mit 80 % beherrschender Gesellschafter. Für ihn gilt der formelle Fremdvergleich: Vereinbarungen müssen im Voraus klar und eindeutig getroffen werden (Rückwirkungsverbot; R 8.5 Abs. 2 KStR). Die rückwirkende Erhöhung für Januar bis November ist daher in voller Höhe vGA, unabhängig von der Angemessenheit.
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Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
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Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?
Der Gewinn ist der Unterschied des Betriebsvermögens (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein höherer Aktivposten erhöht das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und damit den Gewinn um 1.000 €.
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Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
- Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis, Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (Fremdvergleich; H 8.5 (III. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis) KStH).
- Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSd § 4 Abs. 1 S. 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG (R 8.5 Abs. 1 KStR).
- Kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss (R 8.5 Abs. 1 KStR); beim Gesellschafter Eignung zu einem Bezug iSd § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG.
Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche