1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 10.08.2016 – I R 25/15

Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn und Liquidationsüberschuss - Die Entscheidung wurde nachträglich zu Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 21. Dezember 2016 als NV-Entscheidung abrufbar.
ECLI: DE:BFH:2016:U.100816.IR25.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Der Senat hält daran fest, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG unterliegt und der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn, sofern er auf dem…

Leitsatz

Der Senat hält daran fest, dass eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG unterliegt und der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn, sofern er auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. April 2015 I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Das Verfahren wird, soweit es die Körperschaftsteuer 2002 betrifft, eingestellt.
  2. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die zu den Streitjahren 2000 und 2001 ergangenen Bescheide (Feststellungen des Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts; Gewerbesteuermessbetrag 2001) richtet, als unbegründet zurückgewiesen. Im Übrigen (Verlustfeststellungsbescheide 2002) wird das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.
  3. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 26. März 2015, Az: 10 K 3777/09, Urteil; nachgehend FG Köln, 27. April 2017, Az: 10 K 3291/16, Beschluss

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