BFH, Urteil vom 24.08.2022 – II R 14/20
Aus dem Leitsatz
1. Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen.
Leitsatz
- Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen.
- Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.05.2020 - 11 K 3447/19 BG wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 26. Mai 2020, Az: 11 K 3447/19 BG, Gerichtsbescheid
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 BewGBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
- § 177 BewGBewertung
- § 182 Abs. 2 Nr. 3 BewGBewertung der bebauten Grundstücke
- § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewGBewertung der bebauten Grundstücke
- § 183 Abs. 1 S. 1 BewGBewertung im Vergleichswertverfahren
- § 183 Abs. 1 S. 2 BewGBewertung im Vergleichswertverfahren
- § 198 Abs. 1 BewGNachweis des niedrigeren gemeinen Werts
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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