R B 9.2 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Zu den ungewöhnlichen Verhältnissen, die bei der Ermittlung des gemeinen Werts unberücksichtigt bleiben, zählen insbesondere Umstände, mit denen im Geschäftsverkehr bei der Schätzung des Werts eines Wirtschaftsguts üblicherweise nicht gerechnet werden muss. ²Für die…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Zu den ungewöhnlichen Verhältnissen, die bei der Ermittlung des gemeinen Werts unberücksichtigt bleiben, zählen insbesondere Umstände, mit denen im Geschäftsverkehr bei der Schätzung des Werts eines Wirtschaftsguts üblicherweise nicht gerechnet werden muss. ²Für die Ermittlung des gemeinen Werts können nur solche Verkaufspreise berücksichtigt werden, die unter üblichen Bedingungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen sind. ³Vertragliche Preisvorgaben für die Übertragung von Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteilen an Kapitalgesellschaften unterhalb des gemeinen Werts zählen zu den ungewöhnlichen Verhältnissen.
(2) ¹Zu den persönlichen Verhältnissen, die bei der Ermittlung des gemeinen Werts unberücksichtigt bleiben, zählen insbesondere Verfügungsbeschränkungen. ²Verfügung in diesem Sinne ist die Übertragung des Eigentums an einem Vermögensgegenstand. ³Zu den Verfügungsbeschränkungen zählen z. B. eine angeordnete Testamentsvollstreckung, die Anordnung einer Vor- oder Nacherbschaft oder einer Nachlassverwaltung. ⁴Vertraglich vereinbarte Verfügungsbeschränkungen für Übertragungen von Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Geschäfte unter Lebenden und im Todesfall gehören zu den persönlichen Verhältnissen, die bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen sind. ⁵Hierzu zählen insbesondere Regelungen, die eine Verfügung nur auf
– Mitgesellschafter,
– Angehörige,
– bestimmte Personengruppen, wie z. B. Familienstämme oder
– eine inländische Familienstiftung oder eine entsprechende ausländische Familienstiftung
zulassen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 9 BewG – Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt…
§ 9 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 BewG
- R B 9.1 ErbStR – Gemeiner WertErbStH
- R B 9.3 ErbStR – SachleistungsansprücheErbStH
- R B 9.4 ErbStR – Erfindungen und UrheberrechteErbStH
- R B 9.5 ErbStR – Übrige körperliche VermögensgegenständeErbStH
- H B 9.1 (Gewöhnlicher Geschäftsverkehr) ErbStH – Gewöhnlicher GeschäftsverkehrErbStH
- H B 9.2 (Verfügungsbeschränkungen) ErbStH – VerfügungsbeschränkungenErbStH
- H B 9.2 (Verfügungsbeschränkungen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften) ErbStH – Verfügungsbeschränkungen bei Anteilen an KapitalgesellschaftenErbStH
- H B 9.2 (Vorwegabschlag bei Familienunternehmen) ErbStH – Vorwegabschlag bei FamilienunternehmenErbStH
- H B 9.3 (Anspruch auf Übertragung von Grundbesitz aus gegenseitigen Verträgen) ErbStH – Anspruch auf Übertragung von Grundbesitz aus gegenseitigen VerträgenErbStH
- H B 9.4 (Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes) ErbStH – Ermittlung des KapitalisierungszinssatzesErbStH
- H B 9.5 (Auslandsvermögen) ErbStH – AuslandsvermögenErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 9 BewG
6 von 42 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 23.04.2026, X R 34/211. Werden bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert…
- BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 15/211. Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen…
- BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 49/221. Der gemeine Wert eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft lässt sich nur dann nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr…
- BFH, Urteil vom 31.07.2024, II R 30/21Die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 GrEStG ist bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Bildung von Miteigentum nicht entsprechend anwendbar.
- BFH, Urteil vom 10.04.2024, II R 22/211. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an…
- BFH, Urteil vom 16.11.2022, X R 17/201. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche