Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 9.3 (Anspruch auf Übertragung von Grundbesitz aus gegenseitigen Verträgen) ErbStH

Anspruch auf Übertragung von Grundbesitz aus gegenseitigen VerträgenHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBFH vom 10.4.1991 II R 118/86, BStBl II S. 620, vom 26.6.1991 II R 117/87, BStBl II S. 749, und vom 15.10.1997 II R 68/95, BStBl II S. 820

Amtlicher Wortlaut

> BFH vom 10.4.1991 II R 118/86, BStBl II S. 620, vom 26.6.1991 II R 117/87, BStBl II S. 749, und vom 15.10.1997 II R 68/95, BStBl II S. 820

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 BewG – Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt…

§ 9 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 9 BewG

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