R B 9.4 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Der gemeine Wert von Erfindungen oder Urheberrechten, die in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen sind, wird in der Weise ermittelt, dass der Anspruch auf die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Der gemeine Wert von Erfindungen oder Urheberrechten, die in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen sind, wird in der Weise ermittelt, dass der Anspruch auf die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung kapitalisiert wird, soweit keine anderen geeigneten Bewertungsgrundlagen vorhanden sind. ²Hierfür sind die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lizenznehmer maßgeblich. ³Ist keine feste Lizenzgebühr vereinbart und die Vertragsdauer unbestimmt, kann auf die letzte vor dem Besteuerungszeitpunkt gezahlte Lizenzgebühr und eine Laufzeit von acht Jahren abgestellt werden. ⁴Der Kapitalisierung ist der marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen. ⁵Es ist nicht zu beanstanden, wenn auf den Zinssatz abgestellt wird, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet (Basiszins). ⁶Der Basiszins ist um einen Zuschlag von 4,5 Prozent zu erhöhen. ⁷Die Summe aus Basiszins und Zuschlag ergibt den Kapitalisierungszinssatz. ⁸Dieser Zinssatz ist für alle Wertermittlungen auf Bewertungsstichtage in diesem Jahr anzuwenden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 9 BewG – Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt…
§ 9 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 BewG
- R B 9.1 ErbStR – Gemeiner WertErbStH
- R B 9.2 ErbStR – Ungewöhnliche oder persönliche VerhältnisseErbStH
- R B 9.3 ErbStR – SachleistungsansprücheErbStH
- R B 9.5 ErbStR – Übrige körperliche VermögensgegenständeErbStH
- H B 9.1 (Gewöhnlicher Geschäftsverkehr) ErbStH – Gewöhnlicher GeschäftsverkehrErbStH
- H B 9.2 (Verfügungsbeschränkungen) ErbStH – VerfügungsbeschränkungenErbStH
- H B 9.2 (Verfügungsbeschränkungen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften) ErbStH – Verfügungsbeschränkungen bei Anteilen an KapitalgesellschaftenErbStH
- H B 9.2 (Vorwegabschlag bei Familienunternehmen) ErbStH – Vorwegabschlag bei FamilienunternehmenErbStH
- H B 9.3 (Anspruch auf Übertragung von Grundbesitz aus gegenseitigen Verträgen) ErbStH – Anspruch auf Übertragung von Grundbesitz aus gegenseitigen VerträgenErbStH
- H B 9.4 (Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes) ErbStH – Ermittlung des KapitalisierungszinssatzesErbStH
- H B 9.5 (Auslandsvermögen) ErbStH – AuslandsvermögenErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 9 BewG
6 von 42 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 23.04.2026, X R 34/211. Werden bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert…
- BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 15/211. Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf den Substanzwert begrenzt, wenn eine Ableitung des (niedrigeren) gemeinen…
- BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 49/221. Der gemeine Wert eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft lässt sich nur dann nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr…
- BFH, Urteil vom 31.07.2024, II R 30/21Die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 GrEStG ist bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Bildung von Miteigentum nicht entsprechend anwendbar.
- BFH, Urteil vom 10.04.2024, II R 22/211. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an…
- BFH, Urteil vom 16.11.2022, X R 17/201. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche