Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 4 (Rücktrittsrecht) ErbStH

RücktrittsrechtHinweis der Finanzverwaltung zu § 8 BewG – Fassung 2020.

Amtlicher Wortlaut

> BFH vom 27.10.1967 III R 43/67, BStBl 1968 II S. 116

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 8 BewG – Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

§ 8 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 8 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 8 BewG

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