Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020
H B 4 (Optionsrecht) ErbStH
OptionsrechtHinweis der Finanzverwaltung zu § 8 BewG – Fassung 2020.
HinweisAmtliche Quelle
Amtlicher Wortlaut
> BFH vom 5.3.1971 III R 130/68, BStBl II S. 481
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 8 BewG – Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.
§ 8 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 8 BewG
BFH-Rechtsprechung zu § 8 BewG
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