BFH, Urteil vom 14.10.2020 – II R 4/19
Aus dem Leitsatz
1. Für die Ermittlung der Gebäudenormalherstellungskosten eines SB-Markts im Beitrittsgebiet ist der Raum unterhalb der Traufe voll anzurechnen.
Leitsatz
- Für die Ermittlung der Gebäudenormalherstellungskosten eines SB-Markts im Beitrittsgebiet ist der Raum unterhalb der Traufe voll anzurechnen.
- Befinden sich unterhalb der Traufe Versorgungsleitungen, die mittels einer abgehängten Decke der Sicht entzogen sind, steht dies der Vollanrechnung nicht entgegen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2018 - 3 K 3323/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. Dezember 2018, Az: 3 K 3323/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 2 BewGBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
- § 10 BewG DDR
- § 10 BewGBegriff des Teilwerts
- § 52 BewG DDR
- § 3a BewDV
- § 32 BewDV
- § 33 BewDV
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- Art. 100 Abs. 1 GG
- § 80 BVerfGG
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