2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 14.10.2020 – II R 4/19

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.10.2020 II R 27/18 - Einheitsbewertung eines SB-Markts (Beitrittsgebiet)
ECLI: DE:BFH:2020:U.141020.IIR4.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Für die Ermittlung der Gebäudenormalherstellungskosten eines SB-Markts im Beitrittsgebiet ist der Raum unterhalb der Traufe voll anzurechnen.

Leitsatz

  1. Für die Ermittlung der Gebäudenormalherstellungskosten eines SB-Markts im Beitrittsgebiet ist der Raum unterhalb der Traufe voll anzurechnen.
  2. Befinden sich unterhalb der Traufe Versorgungsleitungen, die mittels einer abgehängten Decke der Sicht entzogen sind, steht dies der Vollanrechnung nicht entgegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2018 - 3 K 3323/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. Dezember 2018, Az: 3 K 3323/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 9 BewG

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