Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

§ 61 GmbHGAuflösung durch Urteil

(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.

(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.

(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.2024 I Nr. 323. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.

Rechtsprechung des BFH zu § 61 GmbHG

2 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.

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