2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 06.05.2021 – II R 1/19

Keine Erbschaftsteuerpause
ECLI: DE:BFH:2021:U.060521.IIR1.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Die Regelungen des ErbStG i.d.F. des WBG 2009 betreffend den Erwerb von Privatvermögen und den Steuersatz sind über den 30.06.2016 hinaus weiter anwendbar.

Leitsatz

Die Regelungen des ErbStG i.d.F. des WBG 2009 betreffend den Erwerb von Privatvermögen und den Steuersatz sind über den 30.06.2016 hinaus weiter anwendbar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 08.11.2018 - 7 K 3022/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 8. November 2018, Az: 7 K 3022/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

Weitere Entscheidungen zu § 19 ErbStG

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Der steuerpflichtige Erwerb eines Kindes beträgt 280.000 €. Welcher Steuersatz ist anzuwenden?

    In Steuerklasse I gilt für Erwerbe bis 300.000 € ein Satz von 11 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Der Satz wird auf den gesamten Erwerb angewendet: 280.000 € × 11 % = 30.800 €. Ein Härteausgleich greift nicht, weil die Mehrsteuer gegenüber 75.000 € durch die Hälfte des darüber liegenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Steuersätze in Steuerklasse I (§ 19 Abs. 1 ErbStG)?

    bis 75.000 € 7 % – bis 300.000 € 11 % – bis 600.000 € 15 % – bis 6 Mio. € 19 % – bis 13 Mio. € 23 % – bis 26 Mio. € 27 % – darüber 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG).

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    Wissensfrage · eigene Seite

    Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG?

    Mehrsteuer gegenüber der Steuer an der letzten Wertgrenze wird nur erhoben, soweit sie aus der Hälfte (Satz bis 30 %) bzw. drei Vierteln (Satz über 30 %) des übersteigenden Betrags gedeckt ist (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

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