BFH, Urteil vom 20.03.2019 – II R 61/15
Aus dem Leitsatz
Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden können.
Leitsatz
Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden können.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2015 11 K 3775/12 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. Oktober 2015, Az: 11 K 3775/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 174 Abs. 1 AOWiderstreitende Steuerfestsetzungen
- Art. 8 Abs. 1 DBA CHE-ERB
- Art. 8 Abs. 2 DBA CHE-ERB
- Art. 10 Abs. 1 DBA CHE-ERB
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGPersönliche Steuerpflicht
- § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStGSteuerklassen
- § 19 Abs. 1 ErbStGSteuersätze
- § 19 Abs. 2 ErbStGSteuersätze
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG genügt es, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war (Wohnsitz in Hamburg). Dann ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig, auch das Auslandsvermögen. Eine in den USA erhobene Steuer ist ggf. nach § 21 ErbStG bzw. einem DBA zu berücksichtigen.
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- Folge: Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall (Weltvermögen; § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; R E 2.1 Abs. 1 ErbStR).
- Sonst beschränkte Steuerpflicht für Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG oder Ansprüche auf dessen Übertragung mit gekürztem Freibetrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; § 16 Abs. 2 ErbStG).
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