§ 22 ErbStGKleinbetragsgrenze
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 22 ErbStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R E 22 ErbStRRichtlinieKleinbetragsgrenze
- unbesetzt -
- H E 22 (Anwendung der Kleinbetragsgrenze nach § 22 ErbStG in Erbfällen) ErbStHHinweisAnwendung der Kleinbetragsgrenze nach § 22 ErbStG in Erbfällen
Nach § 22 ErbStG ist von der Festsetzung der Erbschaftsteuer abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 EUR nicht übersteigt. Als Steuerfall im Sinne des § 22 ErbStG…
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