§ 27 ErbStGMehrfacher Erwerb desselben Vermögens
(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:
um . . . Prozent | wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen
50 | nicht mehr als 1 Jahr
45 | mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre
40 | mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre
35 | mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre
30 | mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre
25 | mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre
20 | mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre
10 | mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre
(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Verwaltungsanweisungen zu § 27 ErbStG
Wie die Finanzverwaltung die Vorschrift auslegt – Richtlinien, Hinweise und Anwendungserlasse. Für die Gerichte nicht bindend, in der Prüfung aber der übliche Maßstab.
- R E 27 ErbStRRichtlinieMehrfacher Erwerb desselben Vermögens
(1) ¹Ist die Erbschaftsteuer nach § 27 ErbStG zu ermäßigen, wird das begünstigte Vermögen bei der Berechnung des darauf entfallenden Steuerbetrags höchstens mit dem Wert angesetzt, mit dem es beim Vorerwerber…
- H E 27 (Begrenzung des Ermäßigungsbetrags bei mehreren Erwerbern) ErbStHHinweisBegrenzung des Ermäßigungsbetrags bei mehreren Erwerbern
Nach § 27 Absatz 3 ErbStG darf die Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung des maßgebenden Ermäßigungssatzes nach § 27 Absatz 1 ErbStG auf die…
- H E 27 (Berechnung des Ermäßigungsbetrags) ErbStHHinweisBerechnung des Ermäßigungsbetrags
Beispiel 1: Großvater G (verstorben am 2.2.2015) vermachte seinem Enkel E ein Wertpapierdepot mit einem Steuerwert von 1 000 000 EUR. Das Depot war mit einer Restschuld aus der Anschaffung von 100 000 EUR belastet.…
- H E 27 (Keine Anwendung § 27 ErbStG bei einem ausschließlich nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb) ErbStHHinweisKeine Anwendung § 27 ErbStG bei einem ausschließlich nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb
BFH vom 27.9.2016 II R 37/13, BStBl 2017 II S. 411
- H E 27 (Zusammentreffen von § 14 Absatz 2, § 21 und § 27 ErbStG in einem Steuerfall) ErbStHHinweisZusammentreffen von § 14 Absatz 2, § 21 und § 27 ErbStG in einem Steuerfall
R E 14.1 Absatz 5
Rechtsprechung des BFH zu § 27 ErbStG
5 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 27.09.2016, II R 37/13BStBl/amtlich
Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren.
- BFH, EuGH-Vorlage vom 20.01.2015, II R 37/13BStBl/amtlich
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt : Steht die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die bei einem Erwerb von Todes wegen durch Personen einer…
- BFH, Beschluss vom 25.09.2018, II B 13/18NV
1. NV: § 23 ErbStG ist auf den Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung). 2. NV: Mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts kann der…
- BFH, Beschluss vom 22.08.2017, II B 93/16NV
1. NV: § 27 Abs. 1 ErbStG ist nur anwendbar, wenn bei Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen anfällt, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben wurde . 2. NV: Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1…
- BFH, Beschluss vom 14.07.2011, II B 27/11NV
NV: Die Steuerermäßigung des § 27 Abs. 1 ErbStG wird nur gewährt, wenn der Letzterwerb von Todes wegen nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser der Steuerklasse I unterfällt. Nicht begünstigt sind Erwerbe von Todes wegen, in denen die…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche