BFH, Beschluss vom 25.09.2018 – II B 13/18
Aus dem Leitsatz
1. NV: § 23 ErbStG ist auf den Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung).
Leitsatz
- NV: § 23 ErbStG ist auf den Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung).
- NV: Mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts kann der Erbschaftsteuerbescheid als Folgebescheid nicht erfolgreich angegriffen werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2017 14 K 14208/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. Dezember 2017, Az: 14 K 14208/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
- § 179 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 182 Abs. 1 S. 1 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
- § 351 Abs. 2 AOBindungswirkung anderer Verwaltungsakte
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 12 ErbStGBewertung
- § 23 ErbStGBesteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
- § 27 ErbStGMehrfacher Erwerb desselben Vermögens
- § 37a ErbStGSondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- § 20 Abs. 2 BewGAbweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen
- § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewGGesonderte Feststellungen
- § 185 Abs. 3 S. 2 BewGErmittlung des Gebäudeertragswerts
- § 192 S. 2 BewGBewertung in Erbbaurechtsfällen
- § 193 Abs. 3 S. 2 BewGBewertung des Erbbaurechts
- § 194 BewGBewertung des Erbbaugrundstücks
- § 205 Abs. 3 BewG
- § 9 Abs. 2 ErbbauV
- § 157 Abs. 3 S. 3 BewGFeststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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