2. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 27.09.2016 – II R 37/13

Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb
ECLI: DE:BFH:2016:U.270916.IIR37.13.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren.

Leitsatz

Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013 1 K 608/10 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 3. Juli 2013, Az: 1 K 608/10, Urteil; vorgehend BFH, 20. Januar 2015, Az: II R 37/13, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 30. Juni 2016, Az: C-123/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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