Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
§ 26 ErbStGErmäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
Stand: 13.10.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen
a) mit 50 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre,
b) mit 25 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
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