H E 27 (Zusammentreffen von § 14 Absatz 2, § 21 und § 27 ErbStG in einem Steuerfall) ErbStH
Amtlicher Wortlaut
> R E 14.1 Absatz 5
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 27 ErbStG – Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt: um . . . Prozent | wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen 50 | nicht mehr als 1 Jahr 45 | mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre 40 | mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre 35 | mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4…
§ 27 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 27 ErbStG
- R E 27 ErbStR – Mehrfacher Erwerb desselben VermögensErbStH
- H E 27 (Begrenzung des Ermäßigungsbetrags bei mehreren Erwerbern) ErbStH – Begrenzung des Ermäßigungsbetrags bei mehreren ErwerbernErbStH
- H E 27 (Berechnung des Ermäßigungsbetrags) ErbStH – Berechnung des ErmäßigungsbetragsErbStH
- H E 27 (Keine Anwendung § 27 ErbStG bei einem ausschließlich nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb) ErbStH – Keine Anwendung § 27 ErbStG bei einem ausschließlich nach ausländischem Recht besteuerten VorerwerbErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 27 ErbStG
- BFH, Urteil vom 27.09.2016, II R 37/13Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren.
- BFH, EuGH-Vorlage vom 20.01.2015, II R 37/13Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt : Steht die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die bei einem Erwerb von…
- BFH, Beschluss vom 25.09.2018, II B 13/181. NV: § 23 ErbStG ist auf den Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke nicht anwendbar (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung). 2. NV: Mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die gesonderte…
- BFH, Beschluss vom 22.08.2017, II B 93/161. NV: § 27 Abs. 1 ErbStG ist nur anwendbar, wenn bei Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen anfällt, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben wurde .…
- BFH, Beschluss vom 14.07.2011, II B 27/11NV: Die Steuerermäßigung des § 27 Abs. 1 ErbStG wird nur gewährt, wenn der Letzterwerb von Todes wegen nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser der Steuerklasse I unterfällt. Nicht begünstigt sind…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche