Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 28 (4) (Berechnung der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Steuer) ErbStH

Berechnung der auf begünstigtes Vermögen entfallenden SteuerHinweis der Finanzverwaltung zu § 28 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Unternehmerin U hat ihre Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Zum Nachlass gehören sämtliche Anteile an einer GmbH mit einem Steuerwert 1 400 000 EUR. Das begünstigte Vermögen hat einen gemeinen Wert von 1 300 000 EUR. Ein Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Unternehmerin U hat ihre Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Zum Nachlass gehören sämtliche Anteile an einer GmbH mit einem Steuerwert 1 400 000 EUR. Das begünstigte Vermögen hat einen gemeinen Wert von 1 300 000 EUR. Ein Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Zum Nachlass gehört Kapitalvermögen im Wert von 750 000 EUR. Ein im Zusammenhang mit der Anschaffung der GmbH-Anteile aufgenommener Kredit valutiert noch in Höhe von 200 000 EUR.

Für T ergibt sich folgende Steuerberechnung:

GmbH-Anteile

Nicht begünstigtes Vermögen | 100 000 EUR

Begünstigtes Vermögen | 1 300 000 EUR

Verschonungsabschlag (85 %) | ./. 1 105 000 EUR

Verbleiben | 195 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 127 500 EUR

Steuerpflichtiges begünstigtes Unternehmensvermögen | 67 500 EUR | + 67 500 EUR

Abzugsbetrag | 150 000 EUR

Verbleibender Wert (15 %) | 195 000 EUR

Abzugsbetrag | ./. 150 000 EUR

Unterschiedsbetrag | 45 000 EUR

Davon 50 % | ./. 22 500 EUR

Verbleibender Abzugsbetrag | 127 500 EUR

Kapitalvermögen | + 750 000 EUR

Gesamter Vermögensanfall | 917 500 EUR

Schuld aus der GmbH-Beteiligung Kürzung nach § 10 Absatz 6 ErbStG | 200 000 EUR

Abziehbare Schuld Auf nicht begünstigtes Vermögen entfallender Teil der Schuld 200 000 EUR x 100 000 EUR / 1 400 000 EUR = 14 285 EUR Ungekürzt abziehbarer Teil der Schuld | ./. 14 285 EUR

Auf begünstigtes Vermögen entfallender Teil der Schuld 200 000 EUR ./. 14 285 EUR = 185 715 EUR 185 715 EUR x 67 500 EUR : 1 300 000 EUR | ./. 9 643 EUR

Vermögensanfall nach Abzug der Schulden | 893 572 EUR

Erbfallkostenpauschale | ./. 10 300 EUR

Persönlicher Freibetrag | ./. 400 000 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb | 483 272 EUR

Abgerundet | 483 200 EUR

Anteil des begünstigten Vermögens: (67 500 EUR ./. 9 643 EUR) : 893 572 EUR = 6,48 %

Steuer nach Stkl. I (15 %) | 72 480 EUR

Auf begünstigtes Vermögen entfällt 72 480 EUR x 6,48 % | 4 697 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 28 ErbStG – Stundung

(1) Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig und bis dahin zinslos zu stunden. Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwenden. § 222 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Stundung endet, sobald der Erwerber, ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9), den…

§ 28 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 28 ErbStG

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